Gibt es einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht? Welches Bußgeld droht?

Brilon-Totallokal: Alles zum Thema Winterreifen / Welche Reifen dürfen verwendet werden?
  • Was hat sich mit der Präzisierung der Winterreifenverordnung geändert?

In der Version der Straßenverkehrsordnung aus 2010 wird genau beschrieben, was unter „winterlichen Wetterverhältnissen“ zu verstehen ist: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Neu ist auch, dass erstmals auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt wird.

Der Gesetzestext schreibt vor, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Dort ist festgelegt, dass das Laufflächenprofil und die Struktur von M+S-Reifen so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch sowie frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Die vom Fachhandel verkauften Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung erfüllen die beschriebenen Voraussetzungen. Dies gilt natürlich auch für früher verkaufte M+S-Reifen. Im Laufe der nächsten Jahre wird mit einer neuen Definition der Winterreifen gerechnet.

  • Welche Reifen dürfen verwendet werden?

Es dürfen nur solche Reifen gefahren werden, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen, sprich Sommerreifen. Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“-Zeichen tragen, erfüllen diese Anforderung.

  • Gibt es einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht?

Nein. Eine generelle Winterreifenpflicht gibt es nicht und wird es nicht geben. Ein Zeitraum wie z.B. von Oktober bis Ostern ist nicht vorgeschrieben, wird aber allgemein empfohlen.

  • Welches Bußgeld droht?

Wer gegen § 2 Abs. 3a StVO verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichem Wetter oder Straßenverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro. Zusätzlich gibt es natürlich auch einen Punkt im Fahreignungsregister. Ob eine Behinderung vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Problematisch sind die Fälle im Grenzbereich, wenn also z.B. Schnee fällt und dieser nicht auf der Straße liegen bleibt, oder die Benutzung von Sommerreifen bei Tauwetter. Hier ist in Zweifelsfällen das Verfahren einzustellen

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