Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: In Deutschland gibt es zur Zeit ca. 25.000 Windenergieanlagen. Im Zuge des immer größer werdenden Strebens nach Energiegewinnung aus Wind, Wasser und Sonne, steigt diese Zahl stetig an.
Die Gemeinden sind dazu angehalten, Flächen für Windkraft auszuweisen; ob sie wollen oder nicht. So auch die Stadt Brilon. Die Stadt hat gerade erst 7 Flächen als Konzentrationszonen für Windkraft festgelegt. Zwei der Flächen wurden nunmehr als „Windenergie-unverträgliche Räume“ eingestuft. Der Planentwurf liegt nun im Rathaus aus und es können bis zum 23.12.2015 noch Anregungen und Eingaben zur Planung vorgebracht werden.
Was hat es also nun mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen auf sich und wie sieht die Rechtslage aus, wenn es um die flächige Verteilung von Windenergieanlagen geht?
Der Gesetzgeber hatte im Jahre 1997 die Norm § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ergänzt. Hierdurch handelte es sich bei Windenergieanlagen fortan um privilegierte Bauvorhaben im sogenannten Außenbereich. Damit jedoch nicht jedermann willkürlich Windenergieanlagen auf Freiflächen verteilt, sollte über § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Möglichkeit der Standortsteuerung geschaffen werden. Diese Regelung besagt, dass öffentliche Belange dem Bauvorhaben – also der Errichtung einer Windenergieanlage – dann entgegenstehen, wenn im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung bereits andere Flächen hierfür ausgewiesen sind. Das heißt, dass der Bau einer Windenenergieanlage auf einer bestimmten Fläche quasi ausgeschlossen ist, wenn bereits andere Flächen für Windenergie ausgewiesen sind (sog. „Positivflächen“). Es liegt dann eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit von Vorhaben auf den nicht ausgewiesenen Flächen („Negativflächen“) vor. Es liegt somit faktisch eine dem Bebauungsplan gleichzusetzende Bindungswirkung vor.
Das ist nicht unumstritten. Einerseits weil die Norm so eine direkte Bindungswirkung gegenüber dem Bürger entfaltet, welche eigentlich nur ein Bebauungsplan in dieser Art entfaltet. Andererseits kann diese Regelung zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Bürger, der gar keine Windenergie vor der Haustür haben will, eine ausgewiesene Zone „vor die Nase“ gesetzt bekommt und derjenige, der Windenergieanlagen vor der eigenen Türe bauen oder unterstützen möchte, dies nicht kann, weil eben bereits andere Flächen als sogenannte „Konzentrationszonen“ ausgewiesen sind.
Nach wie vor sind nicht alle Fragen im Zusammenhang mit der Norm § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch die Rechtsprechung geklärt, auch wenn die Norm bereits seit ca. 20 Jahren existiert.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine Gemeinde bzw. der Plangeber die verbindliche Standortplanung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht als Vorwand für eine Verhinderungsplanung nutzen darf.
Rechtsanwältin Carina Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
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http://muehlenbein.de/vom-winde-verweht-die-planung-von-windkraft-konzentrationszonen/