Advent, Advent, ein Bäumchen brennt…

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Weihnachten und Kerzenschein gehören einfach zusammen. Auch wenn der Christbaum in den meisten Haushalten mit elektrischen Lichterketten beleuchtet wird, so sind echte Kerzen zur Weihnachtszeit kaum wegzudenken.

Die Zahl der Wohnungsbrände steigt jedes Jahr um die Weihnachtszeit. Echte Kerzen am Christbaum oder Adventskranz sind ein Risikofaktor. Gerade in der Zeit zwischen Silvester und Heilige Drei Könige sind die Tannenzweige häufig bereits stark ausgetrocknet. Es ist dann nicht mehr viel nötig, um einen Brand auszulösen. Sobald ein Zweig Feuer gefangen hat, verbrennt der ganze Baum oder Adventskranz explosionsartig.

Solche Brände sind nicht nur gefährlich für Leib und Leben, sie können auch teuer werden. Gegen dieses Risiko kann man sich durch Versicherungen schützen. Bei Bränden innerhalb des Wohnraumes tritt die Hausratsversicherung ein. Wer einen Schaden bei einem anderen verursacht und nicht in den eigenen vier Wänden, sollte sich an seine private Haftpflichtversicherung wenden.

Auch wenn man sich mit Versicherungen im Rücken sicher fühlt, so ist dennoch Vorsicht geboten. Entsteht der Brand beispielsweise, weil man Kerzen über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt gelassen hat, ist dies grob fahrlässig. Das kann sich negativ auf die Schadensregulierung auswirken. Der Versicherer kann die Leistung kürzen oder unter Umständen auch ganz verweigern.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Versicherungspolice einen Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit enthält. Die Versicherung kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit entstanden ist und deshalb Leistungen kürzen. Aber nicht nur dieser Verzicht ist von Bedeutung, wenn es um den vollständigen Ausgleich des Schadens geht. Gemäß der meisten Versicherungsbedingungen sind Schäden gegenüber dem Versicherer „unverzüglich“ anzuzeigen, also so schnell wie möglich. Die Versicherer haben für gewöhnlich eine Schadenhotline eingerichtet, die man auch über die Weihnachtszeit erreichen kann. Sollte dort dennoch niemand erreichbar sein, empfiehlt es sich, den Versicherer zumindest per E-Mail über den Eintritt des Schadens zu informieren. Darüber hinaus sollten Schäden stets genau dokumentiert werden und Bildaufnahmen gefertigt werden. Beschädigte oder zerstörte Gegenstände sollten auch nicht sofort entsorgt werden, da der Versicherer den Schaden möglicherweise noch begutachten will. Wenn die Versicherung mitteilt, dass beschädigte Dinge entsorgt werden können ohne dass eine Begutachtung stattgefunden hat, empfiehlt es sich, von dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung dieser Entsorgungserlaubnis einzuholen.

Rechtsanwältin Carina Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

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