Wenn es in der Ausbildung kracht – Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal:  Derzeit finden wieder zahlreiche Ausbilder und Auszubildende zusammen. Was aber tun, wenn es dann doch nicht passt oder der Azubi die Stelle gar nicht erst angetreten hat?

  1. Kündigung vor Beginn der Ausbildung

Auch schon vor Beginn der Ausbildung kann von beiden Seiten gekündigt werden und zwar ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien im Ausbildungsvertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen haben.

  1. Kündigung innerhalb der Probezeit

Die Länge der Probezeit beträgt gesetzlich mindestens einen Monat und maximal vier Monate und ist im Ausbildungsvertrag zu regeln. Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ebenfalls von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist und ohne einen besonderen Kündigungsgrund gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem Empfänger vor Ende der Probezeit zugehen. Die Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot verstoßen (z.B. nach dem Mutterschutzgesetz). Wenn der Azubi minderjährig ist, muss der gesetzliche Vertreter einwilligen oder im Fall der Kündigung durch den Ausbilder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

  1. Kündigung nach der Probezeit

Ohne Einhaltung einer Frist kann jetzt nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Will der Ausbilder eine leistungs- oder verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, muss er vorher schriftlich abgemahnt haben. Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Neben einer denkbaren Kündigung aus wichtigem Grund, steht dem Azubi gesetzlich noch die Option zu, mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung komplett aufgeben will oder sich in einem Beruf ausbilden lassen möchte.

  1. Einvernehmliche Lösung

Wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Fortsetzung der Ausbildung keinen Sinn macht, besteht die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich aufzulösen. Dies kann dann im Rahmen eines Aufhebungsvertrages erfolgen.

Rechtsanwältin Carina Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen www.muehlenbein.de

http://muehlenbein.de/die-vorzeitige-beendigung-eines-ausbildungsverhaeltnisses/

 

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