Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie:
brilon-totallokal: Raus in die freie Natur heißt es nicht nur für eingefleischte Wanderreiter, sondern ab und an auch für passionierte Dressur-, Spring- oder Freizeitreiter. Was gibt es schließlich schöneres, als auf dem Pferderücken die Stille des Waldes zu genießen oder die absolute Freiheit bei einem gestreckten Galopp über ein Stoppelfeld zu spüren. Doch Moment, was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Ein kleiner Einblick in die Rechtslage beim Geländereiten.
Die Gesetzeslage ist kompliziert und wohl kaum ein Pferdefreund setzt sich hiermit dezidiert auseinander, bevor er mit seinem Vierbeiner los in die freie Natur zieht. Dies sollte man jedoch tun, denn man kann hierbei einiges falsch machen und dies kann rechtlich mitunter ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst gilt: Selbst wenn ihr Vierbeiner zu Hause das bravste Tier überhaupt ist, so bleibt es doch ein Fluchttier. In ‚freier Wildbahn‘ kann sich selbst der bravste Kamerad jederzeit unvorhergesehen reagieren. Als Reiter tragen sie die Verantwortung hierfür und falls andere Menschen durch es zu Schaden kommt oder fremdes Eigentum beschädigt wird, so müssen sie hierfür gegebenenfalls haften. Zivilrechtlich besteht zunächst eine sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt, sie müssen als Tierhalter oder auch -aufseher prinzipiell dafür geradestehen, wenn sich das Tier unberechenbar zeigt und hierdurch etwas geschieht. Sollte das Pferd rein freizeitmäßig gehalten werden, so gibt es keine Möglichkeit, sich dieser Haftung zu entziehen. Hierneben besteht auch eine deliktische Haftung, die immer dann greift, sofern der Reiter den Schaden schuldhaft verursacht. Mit gebissloser Zäumung und ohne Sattel durch den Wald und Flur zu preschen verspricht das absolute Freiheitsgefühl, doch eine unzureichende Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier kann ihnen durchaus als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Ein solcher Umstand kann sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt und es kommt hierdurch jemand zu Schaden, dem kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung drohen.
Wo darf ich mich mit meinem Pferd überall bewegen? Fremdes Eigentum ist grundsätzlich tabu. Ein Bauer etwa wird nicht gerade erfreut sein, wenn er frische Hufspuren in seinem frisch eingesäten Feld entdeckt und von ihm könnte eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung drohen. Im Straßenverkehr ist nach § 28 Abs. 2 StVO nicht der Rad- oder Fußweg zu benutzen, sondern es muss an der rechten Straßenseite geritten werden. Es existieren hierneben auch spezielle Verkehrsschilder für Reiter, die darüber Auskunft geben, ob ein Weg benutzt werden darf oder nicht.
Raus in die freie Natur heißt es nicht nur für eingefleischte Wanderreiter, sondern ab und an auch für passionierte Dressur-, Spring- oder Freizeitreiter. Was gibt es schließlich schöneres, als auf dem Pferderücken die Stille des Waldes zu genießen oder die absolute Freiheit bei einem gestreckten Galopp über ein Stoppelfeld zu spüren. Doch Moment, was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Ein kleiner Einblick in die Rechtslage beim Geländereiten.
Im Wald darf sich generell zu Pferde bewegt werden. Prinzipiell gilt, dass die Flora und Fauna größtmöglich zu schützen ist und auf den befestigten und gegebenenfalls extra ausgewiesenen Wegen geblieben werden muss. Auch auf diesen gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Galoppstrecken mag noch so verlockend sei, aber es ist stets daran zu denken, dass hinter jeder Kurve eine Gruppe von Fußgängern oder Radfahrern auftauchen könnte.
Was in den Wäldern konkret erlaubt und verboten ist, ergibt sich aus den entsprechenden Landesgesetzen. Auch ob hierbei eine Kennzeichnungspflicht gilt und ob eine Gebühr zu entrichten ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. In Nordrhein-Westfalen sind hierbei die wesentlichen Gesetze das Landschaftsgesetz (LG) sowie das Landesforstgesetz (LFoG). In Hessen gilt nunmehr das Hessische Waldgesetz (HWaldG).
Wird im Wald geritten, so ist stets auch zu bedenken, dass hier oftmals gejagt wird. Speziell im Herbst finden vermehrt Treibjagden statt. Hier ist mit extremer Vorsicht zu reagieren und die abgesperrten Areale sind weiträumig zu meiden. Auch ansonsten müssen sie im Wald stets damit rechnen, dass ein Schuss ertönt und sich das Pferd hierdurch erschrecken könnte. Speziell in der Dämmerung ist strikt auf den gefestigten Wegen zu bleiben. Mit dem Pferd querfeldein durch eine frische Schonung zu brechen ist ohnehin keine gute Idee, denn hierdurch nimmt nicht nur die Natur Schaden, sondern auch könnte sich der geliebte Vierbeiner an hervorstehenden Ästen verletzen. Es bietet sich an, speziell in den Abendstunden eine Lampe mitzuführen, Kleidung in auffälligen Farben zu tragen und das Pferd mit speziell erhältlichen Reflektoren auszustatten.
Werden die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen beachtet, so bietet das Geländereiten einen Naturgenuss sondergleichen. Insbesondere kann man als Reiter viele Wildtiere beobachten, denn die Tiere nehmen zunächst nur die Witterung des Pferdes wahr und zeigen eine verzögerte Fluchtreaktion und Vorsicht bei Wildschweinen, da Pferde auf Wildschweine extrem schreckhaft reagieren.
Autorin: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen, Frau Assessorin Sonja Mitze,
http://www.jagdrecht.de/aufsaetze/rechtliches-fuer-reiter-mit-einem-ps-durch-den-paragraphenwald/