Was passiert mit meinen Urlaubsansprüchen, wenn ich als Arbeitnehmer langfristig erkrankt bin?

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal:  Wer als Arbeitnehmer das ganze Jahr über arbeitsunfähig erkrankt ist, dessen voller Urlaubsanspruch entsteht für das Kalenderjahr dennoch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis über die erste Jahreshälfte hinaus besteht.

Was passiert aber mit dem entstandenen Urlaubsanspruch, wenn ich als Arbeitnehmer vielleicht sogar länger als ein Jahr krank bin und den Urlaub aufgrund meiner langfristigen Erkrankung gar nicht nehmen kann?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Jahresurlaub grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Das Gesetz sieht eine Übertragbarkeit des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres vor, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht genommen werden konnte.

Grundsätzlich sind Urlaubsansprüche also auf das nächste Jahr übertragbar. Der Urlaub ist dann jedoch gemäß des Bundesurlaubsgesetzes bis zum 31.03.2016 zu beantragen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Urlaub wegen der langen Krankheit wiederum nicht bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden kann. Der Urlaub ist also länger übertragbar und verfällt dann noch nicht, da der Urlaub schlichtweg nicht gewährt werden kann.

Wenn Sie als Arbeitnehmer jedoch zwischendurch arbeitsfähig sind und somit grundsätzlich Urlaub nehmen könnten, dann können Urlaubstage auch verfallen. Langwierig erkrankten Arbeitnehmern ist daher zu raten, möglichst bald nach ihrer Genesung den gesamten angesammelten Urlaub zu beantragen und notfalls einzuklagen, da sonst der Verfall droht.

Wichtig ist auch, dass ein dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seine Urlaubsansprüche nicht über Jahre ansammeln kann. Der Urlaub verfällt stattdessen zum 31. März des jeweils übernächsten Kalenderjahres (Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10). Der Urlaub aus dem Jahr 2015 verfiele demnach bei einer Dauererkrankung spätestens zum 31.03.2017.

Weitere Informationen zum Thema und zur Frage nach der finanziellen Abgeltung der Urlaubstage finden Sie hier:

http://muehlenbein.de/passiert-mit-meinen-urlaubsanspruechen-wenn-ich-als-arbeitnehmer-langfristig-erkrankt-bin-koennen-die-urlaubstage-finanziell-abgegolten-werden/

Rechtsanwältin Carina Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

www.muehlenbein.de

 

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