Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Sommerzeit ist Badezeit. Meere, Seen und Flüsse locken in der heißen Jahreszeit zahlreiche Besucher. Doch Vorsicht ist geboten, denn die Badegewässer sorgen nicht nur für Abkühlung, sondern bergen auch Gefahren und Verletzungsrisiken.
Viele davon lassen sich vermeiden, wenn man ein paar Sicherheitsregeln beachtet: So sollte man nicht nur Sicherheitshinweise, Absperrungen und Bojen beachten, sondern auch Sprünge in unbekannte und/oder trübe Gewässer vermeiden, sich nicht mit vollem oder leerem Magen oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ins Wasser begeben, sich nicht unterhalb von Sprunganlagen aufhalten und sich auf nassen und/oder veralgten Stegen mit Vorsicht bewegen. Generell sollte es vermieden werden, bei Unwohlsein ins Wasser gehen und dieses sofort verlassen, wenn Übelkeit oder Schwindel auftritt.
Und wer haftet, wenn doch etwas passiert?
Das hängt auch davon ab, wo man Baden geht. Sucht man ein Schwimmbad auf, in dem Bademeister tätig sind, kann die Haftung des Schwimmbades in Betracht kommen, wenn zu wenig Aufsichtspersonal eingesetzt ist, oder die Überwachungsposten falsch gewählt sind. Gerade Kinder können Gefahren häufig nicht richtig einschätzen und müssen deshalb besonders im Auge behalten werden. Die Erziehungsberechtigten sollten davon ausgehen dürfen, dass die Bademeister die Kinder im Blick haben. Dennoch haben auch die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf ihr Kind zu achten. Wenn ein Kind verunglückt, kann es durchaus möglich sein, dass eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vorliegt. Dann ist das Schwimmbad nur teilweise oder sogar nicht haftbar. Allein der Umstand, dass für das Badevergnügen Eintritt gezahlt wird, befreit Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht.
Auch im Bereich von Seen und am Strand gelten die obigen Ausführungen, wenn Aufsichtspersonal dort beschäftigt ist. So können der Betreiber, das Aufsichtspersonal oder auch die Eltern/Aufsichtspflichtigen haftbar sein. Dass es an einem See oder Badestrand kein Aufsichtspersonal gibt, heißt übrigens nicht, dass man sich auf eigenes Risiko ins oder ans Wasser begibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Gewässer zum Baden ausgewiesen bzw. freigegeben ist. Es gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Jeder der eine potenzielle Gefahrenquelle schafft, muss dafür Sorge tragen, dass sich das Risiko für andere so gering wie möglich hält, ansonsten kann er für einen Unfall möglicherweise haftbar gemacht werden.
Im Ergebnis kommt es auf den Einzelfall an, wer für einen Badeunfall haftet. Wer jedoch selbst auf seine Sicherheit achtet, muss sich über die Haftung bestenfalls gar keine Gedanken machen.
Weitere wertvolle Tipps zu diesem Thema finden Sie hier: http://muehlenbein.de/badeunfall-vermeidung-und-haftung/
Eine erholsame Urlaubszeit wünschen: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
Quelle: Silvia Hoffmann-Benz / Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen www.muehlenbein.de