Wissenswertes rund um den Minijob – Lohn, Urlaub, Versicherungsschutz

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Minijobs sind beliebt, sowohl in Unternehmen wie auch in Privathaushalten. Nicht immer werden diese Minijobs auch angemeldet. Über ihre Rechte sind sich Minijobber häufig gar nicht im Klaren. Über einige rechtliche Aspekte sollten Minijobber informiert sein. Auch um nicht „übers Ohr gehauen“ zu werden.

Hat ein geringfügig Beschäftigter Anspruch auf den Mindestlohn?

Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn von mittlerweile 8,84 € in der Stunde. Teilweise rechnet der Arbeitgeber z.B. Prämien oder Weihnachtsgeld an. Wenn Ihr Arbeitgeber solche Anrechnungen vornimmt und Sie unsicher sind, ob der Mindestlohn hierdurch untergraben wird, sollten Sie dies anwaltlich prüfen lassen.

Haben Minijobber Anspruch auf Erholungsurlaub?

Ja, der gesetzliche Mindestanspruch von vier Wochen Erholungsurlaub steht auch Minijobbern zu. Zu beachten ist jedoch, dass die Anzahl der Urlaubtage abhängig von der Zahl der Arbeitstage pro Woche ggf. zu reduzieren ist. Wer beispielsweise seine Tätigkeit auf zwei Tage in der Woche verteilt, hat einen gesetzlichen Mindestanspruch von acht Urlaubstagen im Jahr, statt 20 Tagen, die einem Vollzeitbeschäftigten zustehen, der an fünf Tagen in der Woche arbeitet.

Welchen Versicherungsschutz haben Minijobber?

Wer ausschließlich in einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist, ist hierdurch nicht automatisch krankenversichert. Da Minijobs oft reine Nebentätigkeiten sind, besteht über die parallel laufende Vollzeittätigkeit in der Regel Krankenversicherungsschutz. Gleiches gilt bei Minijobbern, die über ihren Ehepartner familienversichert sind. Wer nicht schwarz in seinem Minijob arbeitet, kann auch Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und ist bei einem Arbeitsunfall über die zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert.

Von Schwarzarbeit ist dringend abzuraten. Auch der Arbeitgeber macht sich hierdurch strafbar, da Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt werden. Der Minijobber hat auch keinerlei Versicherungsschutz, da die Berufsgenossenschaft bei Schwarzarbeit nicht eintritt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung sind ausgeschlossen.

Weitere Ausführungen zum Thema finden auf unserer Homepage:

https://muehlenbein.de/wissenswertes-rund-um-den-minijob/

Rechtsanwalt Mühlenbein, Fachanwalt für Arbeitsrecht und

Rechtsanwältin Krautstrunk, Interessenschwerpunkt Arbeitsrecht

www.muehlenbein.de

Copyright © 2017 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RAin Carina Krautstrunk.

Quelle: Mühlenbein & Kollegen

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