Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Nicht jeder Verkehrsteilnehmer kennt alle Verkehrsregeln. Das führt nicht selten zu vermeidbaren Unfällen. Passend zum sommerlichen Wetter und zur städtischen Gesundheitsinitiative „Mit Rad zur Tat“ hier einige Verkehrsregeln im Überblick:
Ist Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt?
Fußgängerzonen sind für Radfahrer gesperrt. Fußgänger müssen dort nur mit Fahrradschiebern rechnen. Eine Ausnahme gibt es, wenn unter dem Fußgängerzonenschild ein „Fahrräder frei“ angebracht ist. Radfahrer müssen in dem Fall auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen. Das heißt: Sie dürfen nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit (7km/h) fahren und Fußgänger weder gefährden noch sonst behindern. Ist dies nicht möglich, haben Radfahrer anzuhalten und das Rad zu schieben. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder von 15,- bis 30,- €.
Kommt es zwischen Radfahrer und Fußgänger in der Fußgängerzone zum Unfall, haftet grundsätzlich der Radfahrer, denn ein Fußgänger muss nicht damit rechnen, dass ihn ein Radfahrer z.B. verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Da vermeintlich einfache Stürze hohe Heilbehandlungskosten mit sich bringen können und zudem Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen, kann ein solcher Unfall dem Radfahrer teuer zu stehen kommen.
Dürfen Fahrradfahrer in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung fahren?
Nein. Einbahnstraßen sind auch für den Radverkehr gesperrt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn unter dem Einbahnstraßenschild ein „Radverkehr frei“- Schild angebracht ist.
Müssen Fahrradfahrer einen Helm tragen?
Da für Radfahrer Schutzhelme noch nicht vorgeschrieben sind, war bisher trotz des unbestrittenen Nutzens solcher Helme einem Radfahrer, der keinen Helm trägt, ein Mitverschulden nicht ohne weiteres vorzuwerfen. Ausnahmsweise kann ein Mitverschulden abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles angenommen werden, wenn für die Fahrt ein in besonderem Maß gesteigertes Gefährdungspotential besteht, etwa durch erhebliche Unerfahrenheit im Umgang mit dem Fahrrad oder eine besonders riskante Fahrweise. Der oft zitierte Satz, dass sich „derjenige, der sich bei einem Unfall ohne Helm eine Kopfverletzung zuzieht, selbst dafür haftet“, stimmt nicht. Dem hat der Bundesgerichtshof für das Jahr 2011 eine Absage erteilt. Ob bei besonderen Gefährdungslagen, etwa bei Rennradfahrern und anderen sportlichem Fahrradeinsatz, das Helmtragen verkehrsgerecht ist, hat der Bundesgerichtshof offenlassen können.
Dürfen Radfahrer den Zebrastreifen benutzen?
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber an dieser Stelle noch einmal erwähnt: Zebrastreifen sind Fußgängerüberwege und als solche von Fußgängern zu benutzen. Dabei ist es Radfahrern nicht per se verboten, auf dem Zebrastreifen die Straße zu überqueren, wenn sie dabei keine Fußgänger behindern. Wer als Radfahrer allerdings damit rechnet, dass Kraftfahrzeuge anhalten, lebt gefährlich, denn Radfahrer genießen, anders als Fußgänger, keinen Vorrang am Zebrastreifen!
Handyverbot für Radfahrer?
Die Nutzung des Handys ist auf dem Fahrrad komplett verboten. Bei einem Verstoß hiergegen droht ein Bußgeld von 25 Euro.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
https://muehlenbein.de/mit-rad-zur-tat-aber-sicher
Quelle: Rechtsanwältin Silvia Hoffmann-Benz + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen