„Es ist doch immer gut gegangen“ – Erfordernisse vor und während des Vogelschießens

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Schützenfest. Für viele Schützenbrüder das Fest der Feste. Jahr um Jahr herrscht große Spannung, wer als nächstes die Königswürde erringen wird. Es herrschen freudige und unbeschwerte Tage.

Dieses kann sich jedoch bei einigen wenigen ganz schnell dann ändern, wenn im Festverlauf etwas passiert. In den folgenden Ausführungen befassen wir uns mit den Risiken beim Vogelschießen, insbesondere beim Aufsichtspersonal während des Schießens oder aber auch beim Vorstand des Schützenvereins.

Viele werden nun denken, „es ist doch immer gut gegangen“. Aber was ist im Fall der Fälle, wenn mal etwas nicht gut gegangen ist. Wer trägt dann das Risiko, die Haftung und wie kann man sich entsprechend absichern?

Als eine Schießstätte gilt gemäß § 27 WaffG u.a. eine ortsfeste Anlage, die dem Schießsport oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient. Unabhängig davon, ob man beim Vogelschießen nun den Schießsport oder den belustigenden Charakter durch das Schießen als gegeben betrachtet, handelt es sich bei dem Bereich der Vogelstange in jedem Fall um eine Schießstätte. Für das Betreiben einer solchen erfordert § 27 WaffG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (im Hochsauerlandkreis ist das die Kreispolizeibehörde in Meschede).

Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) ist und weiterhin nach § 27 WaffG eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweisen kann. Diese muss aufkommen für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall.

Erst wenn all diese Voraussetzungen seitens des Schützenvorstandes bzw. dessen Vorsitzenden gegeben sind, kann seitens der zuständigen Behörde die Genehmigung zum Betrieb der Schießstätte erteilt werden. Dabei wird nach § 12 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz Verordnung) vor der ersten Inbetriebnahme der Schießstätte eine sicherheitstechnische Überprüfung gemäß den Richtlinien für die Errichtung, Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) vorgenommen.

Für die Durchführung des Vogelschießens regelt § 27 WaffG weitere Erfordernisse. Demnach ist das Schießen an Schießstätten unter Obhut geeigneter Aufsichtspersonen erlaubt. Der Inhaber der Erlaubnis einer Schießstätte (i.d.R. Vorsitzender des Schützenvereins) muss dann eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen bestellen, wenn er die Aufsicht während des Vogelschießens nichts selbst ausführt. Die Anzahl der Aufsichtspersonen kann dabei von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Durch § 27 Abs. 7 WaffG ist es dem Innenministerium gestattet, weitere Voraussetzungen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Durch die Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV) ist eine entsprechende konkretisierende Regelung erlassen worden. In § 10 werden dabei weitere eine Aufsichtsperson betreffende Voraussetzungen aufgestellt. Demnach müssen die Aufsichtspersonen Ihrerseits die Volljährigkeit, erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und Sachkunde besitzen.

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Für Jäger kann im Hochsauerlandkreis der Sachkundenachweis durch Vorlage eines gültigen Jagdscheins erfolgen, indem dieser Gruppierung unterstellt wird, dass sie bereits durch die waffenrechtliche Sachkunde auch über die Sachkunde einer Aufsichtsperson verfügen. Eine weitergehende Schulung ist hier im Gegensatz zu Sportschützen und anderen Personen deshalb nicht notwendig.

Jedoch sei darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Handhabung um eine lokale Besonderheit handelt; vergewissern Sie sich, dass diese Regelung auch noch aktuell ist!

In anderen Kreisgebieten kann es durchaus erforderlich sein, dass sich auch Jäger durch einen Zusatzkurs „Sachkunde als Aufsichtsperson“ schulen zu lassen haben. Aus diesem Grund, beinhalten die Richtlinien des deutschen Schützenbundes das Erfordernis, dass sich auch Jäger (wie alle anderen Personen auch) durch einen Zusatzkurs zu einer „verantwortlichen Aufsichtsperson“ weiterschulen lassen müssen, um im Fall der Fälle auf der ganz sicheren Seite zu sein.

Ein solcher Sachkundekurs zur Aufsichtsperson beinhaltet einen Zeitrahmen von ca. zwei Samstagen samt anschließender Prüfung. Über die bestandene Qualifikation ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt worden ist. Weitere Inhalte des Kurses befinden sich im Anhang dieses Artikels.

Nach § 10 Abs. 3 AWaffV sind der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen. Ebenso hat der Erlaubnisinhaber das Ausscheiden einer gemeldeten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt.

Eine entsprechende Schulung kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen. Im Bereich Hochsauerland wird (Stand 2014) ein entsprechender Sachkundekurs ca. 2-3 mal jährlich durch Herrn Klaus Tacke (02902- 76768) vom westfälischen Schützenbund in Warstein angeboten.

Sind die Voraussetzungen der Aufsichtspersonen erfüllt, kann das Vogelschießen beginnen. Während des Vogelschießens findet § 11 Abs. 1 AWaffV  Anwendung. Demnach haben die verantwortlichen Aufsichtspersonen das Schießen in der Schießstätte bzw. unter der Vogelstange ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

Nach alledem wird auf die große Verantwortung der Aufsichtspersonen hingewiesen. Diese sind gut beraten, die Haftpflichtversicherung des Schützenvereins zu überprüfen, um schlussendlich nicht selbst in der Haftung zu stehen oder sonst wie benachteiligt zu sein. Ebenso sollte sich der Schützenverein von den Kriterien, die an eine Aufsichtsperson zu stellen sind gewissenhaft und lückenlos überzeugen.

Im Hinblick auf Aufsichtspersonen, die gleichzeitig im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (Jäger und Sportschützen), sei erwähnt, dass eine solche unter dem Stichwort „Zuverlässigkeit“ auch entzogen werden kann, wenn beim Vogelschießen etwas passiert.

Deshalb folgendes:

  • Trotz Schützenfesteuphorie sollte vor und während des Vogelschießens striktes Alkoholverbot gelten.
  • Es sollten keine eigenen, sondern nur für das Schießen von der Behörde zugelassene Patronen verwendet werden.
  • Hinsichtlich von Gefahren durch Geschossabpraller sollte die öffentliche Diskussion bezüglich bleihaltiger und bleifreier Geschosse verfolgt werden.

Zusammengefasst sind zum erfolgreichen Start des Vogelschießens also folgende Schritte einzuhalten:

  1. Es ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb der Vogelstange als Schießstätte einzuholen.
  2. Zur Beaufsichtigung des Vogelschießens müssen Aufsichtspersonen mit Sachkundenachweis vertreten sein, die der zuständigen Behörde 2 Wochen vor Beginn des Schießens schriftlich benannt werden müssen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

https://muehlenbein.de/erfordernisse-vor-und-waehrend-des-vogelschiessens/

Rechtsanwalt Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

www.muehlenbein.de

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