Wie hoch darf die Hecke sein?

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Eine gute Nachbarschaft ist ein Stück Lebensqualität. Gerade in dicht besiedelten Gebieten kann es jedoch immer wieder zu Konflikten kommen, die das nachbarschaftliche Verhältnis auf den Prüfstand stellen.

Nachbarrechtliche Vorschriften finden sich im bürgerlichen (privaten) Recht. Dazu gehören in Nordrhein-Westfalen insbesondere die für das gesamte Bundesgebiet geltenden Vorschriften in §§ 903ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die besonderen Regelungen im nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW). Daneben gibt es aber auch öffentlich-rechtliche Normen, wie etwa in der Landesbauordnung (BauO NRW) oder in Landeswassergesetz (LWG).

Auch wenn eine Konfliktlösung im gemeinsamen Gespräch zunächst nicht möglich erscheint, ist als nächstes nicht das Gericht anzurufen. Vorab hat stets ein Schlichtungsversuch von einer anerkannten Gütestelle stattzufinden, etwa beim örtlichen Schiedsamt, das in jeder Gemeinde besteht.

Die Grundstücksgrenze

Der Grenzverlauf wird bei einer Vermessung festgestellt und im Liegenschaftskataster eingetragen. Auf dem Grundstück wird die Grenze mit sogenannten Grenzmarken (Grenzzeichen) deutlich gemacht, die von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern weder versetzt noch entfernt werden dürfen. Die Einzelheiten des Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahrens sind im Vermessungs- und Katastergesetz des Landes geregelt.

Lässt sich ausnahmsweise der genaue Verlauf der Grenze weder anhand von Grenzmarken noch mit der Hilfe der Unterlagen des Katasteramtes feststellen, spricht man von einer Grenzverwirrung. Den Parteien steht in einem solchen Fall ein sogenannter Grenzscheidungsanspruch nach § 920 BGB zu, bei dem der Verlauf durch richterliche Entscheidung festgelegt wird. In Zweifelsfällen sollten sich Betroffene aber zunächst an das für ihre Kommune zuständige Katasteramt wenden.

Einfriedungen

Einfriedungen können etwa aus einem Zaun, einem Gitter, einer Hecke oder auch aus einer einfachen Mauer bestehen, so wie die Nachbarn das möchten; oder sie können auch darauf verzichten.

Nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes (§§ 32ff.) gibt es diverse Ausnahmen:

Haben zwei bebaute Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils eine gemeinsame Grundstücksgrenze und verlangt eine Partei eine Einfriedung auf oder entlang dieser Grenze, sind beispielsweise beide Eigentümerinnen oder Eigentümer regelmäßig zur Errichtung einer solchen verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht nur dann nicht, wenn die Grenze mit Gebäuden besetzt, eine Einfriedung bauordnungsrechtlich unzulässig oder in der Nachbarschaft unüblich ist.

Sind beide Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer zu Errichtung einer gemeinsamen Einfriedung verpflichtet, sind die hierfür anfallenden Kosten zu teilen. Wirkt eine Seite nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann die andere die Einfriedung alleine errichten und eine anteilige Kostenerstattung verlangen.

Besteht eine Pflicht zur Einfriedung, trifft das nordrhein-westfälische Nachbarschaftsgesetz zudem Regelungen zur konkreten Ausgestaltung. Falls Bebauungspläne oder Ortssatzungen Vorschriften über die Beschaffenheit der Einfriedung enthalten, sind diese zu beachten. Anderenfalls können sich die Parteien auf jede Art der Einfriedung einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jeder vom anderen die ortsübliche Einfriedung oder, wenn keine ortsüblich ist, eine etwa 1,20 m hohe Einfriedung verlangen. Gehen von einem Grundstück besondere Beeinträchtigungen auf das andere Grundstück aus, können darüber hinaus Sonderregelungen greifen.

Manche Eigentümerinnen oder Eigentümer wollen ihr Grundstück stärker gegen Einblicke schützen, als dies die ortsübliche Einfriedung zulässt. Sie errichten daher entlang der Grenze auf ihrem Grundstück hohe Sichtblenden oder Ähnliches. Das Verhältnis dieser „freiwilligen“ Einfriedung und einer gemeinsamen Einfriedung ist nicht ausdrücklich geregelt. Grundsätzlich ist bei der (zusätzlichen) Errichtung einer Einfriedung auf dem eigenen Grundstück das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beachten. Hierzu hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes im Interesse der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn auch die ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung regeln. Einseitig dürfe diese Regelung nicht umgangen werden, indem entlang der Grundstücksgrenze, aber auf dem eigenen Grundstück eine Einfriedung errichtet werde, die das Erscheinungsbild der ortsüblichen Einfriedung wesentlich beeinträchtige. Die §§ 40ff. NachbG NRW gelten nicht für Hecken, die als Einfriedung auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden sind. Hier finden ausschließlich die Vorgaben für Einfriedungen Anwendung.  

(Quelle: Rechtsprobleme an der Gartengrenze, Herausgeber Justizministerium NRW; können sie unter www.justiz.nrw bei „Bürgerservice“ bestellen.)                                                                       

Konkretes Beispiel:

Wie hoch darf die Hecke sein? Wie hoch muss eine Hecke sein?

Und wie verhält es sich, wenn ein Grundstück höher liegt als das Nachbargrundstück?

Zwei Grundstückseigentümer in direkter Nachbarschaft stritten um eine mittlerweile 6 m hohe Thujenhecke an der Grundstücksgrenze.

Der klagende Nachbar verlangte regelmäßigen Rückschnitt auf 2 m.

Sein eigenes Grundstück lag ca. 1 m – 1,25 m höher als das des Eigentümers der Hecke. Darf die Hecke insgesamt nur noch zwei Meter hoch sein oder ist die Höhendifferenz zu addieren auf ca. 3 m bis 3,25 m.

Entscheidung des BGH: Die Hecke muss zweimal im Jahr gekürzt werden und zwar auf 2 m gemessen ab dem oberen Rand der Grundstücksmauer. Das bedeutete im Ergebnis, dass die Hecke etwa 3 m hoch wachsen darf. (BGH, Urteil v. 02.06.2017, Az.: V ZR 230/16)

Weitere beliebte Streitfälle ergeben sich aus:

Grenzbäumen, besonderen Grenzanlagen und Überbauten, herüberragenden Ästen, herunterfallenden Früchten und Blätter, Grenzabstand von Pflanzen, Lärm, Gerüchen, Immissionen, Tiere, Mitbenutzungsrechte, Notwegerecht, Ausschachtungen, Bodenerhöhungen uva. Mehr dazu später.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

https://muehlenbein.de/wie-hoch-darf-die-hecke-sein/

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Quelle: Copyright © 2017 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von Rechtsanwalt Mühlenbein.

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