Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

Brilon-Totallokal:  Am 23.08.17 berichtet Brilon-Totallokal über die Arbeitszeitbelastung an Wochenenden und Sonntagen. Dazu fassen wir die rechtlichen Grundlagen zusammen.

brilon-totallokal: Großauftrag und Grippewelle, Ferienzeit und Saisonarbeit; dann ist die Arbeitsbelastung für die Mitarbeiter hoch. Wie lange darf der Mitarbeiter arbeiten, wie lange muss er arbeiten?

Die meisten Regelungen dazu finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und in den jeweiligen Ladenöffnungsgesetzen der Länder. Im Übrigen ist auch noch das Sonn- oder Feiertagsgesetz einzuhalten. Auch dies ist Ländersache.

Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann dabei auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind die Tage von Montag bis Samstag. Maximal ist daher eine 48-Stunden-Woche möglich.

Im Jahr dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen also bis zu 2.304 Arbeitsstunden geleistet werden. Dieser gesetzliche Höchstrahmen errechnet sich wie folgt: 6 Arbeitstage x 8 Arbeitsstunden = 48 Stunden x 48 Wochen. Das ergibt 2.304 Arbeitsstunden. 48 Wochen deshalb, weil das Jahr 52 Wochen hat, der gesetzliche Urlaub nach dem BUrlG jedoch vier Wochen beträgt. Dieser ist nicht disponibel. Er muss zwingend abgezogen werden.

Die Arbeitszeit ist dabei durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen. Die Pause muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden mindestens 30 Minuten dauern und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Arbeitszeit ist dabei nach spätestens 6 Stunden zu unterbrechen.

Pause heißt, dass keinerlei Arbeitsleistung erbracht wird und der Mitarbeiter auch den Arbeitsplatz verlassen kann. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. 

Aber z.B. im Gesundheitswesen, in der Gastronomie, im Rettungswesen, Polizei,  bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, in Kirchen, Verbänden, Vereinen, Parteien, bei Sportveranstaltungen, beim Rundfunk und bei der Presse, bei Messen und Märkten, in Verkehrsbetrieben, bei der Energie- und Wasserversorgung, in der Landwirtschaft und im Bewachungsgewerbe, bei der Reinigung von Betriebseinrichtungen und so weiter sind kürzere Ruhepausen und längere Arbeitszeiten sowie kürzere Ruhezeiten möglich. Auch können von den meisten Regelungen des Arbeitszeitgesetzes Abweichungen durch einen Tarifvertrag erfolgen. Für Seeleute, Flugpersonal und Fahrpersonal gelten besondere Regelungen. 

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen andere Arbeitnehmer sonntags nicht arbeiten.

Dazu hat NRW zum Beispiel ein Ladenöffnungsgesetz geschaffen. Ladengeschäfte dürfen danach in der Woche von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein, samstags bis 22:00 Uhr, an vier Samstagen bis 24:00 Uhr, sonntags grundsätzlich nie. (Ausnahmen: Blumengeschäfte, Zeitungs- und Zeitschriftengeschäfte, Bäcker und Konditoren dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen). Die örtlichen Ordnungsbehörden dürfen an weiteren vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung aus Anlass von Festen, Märkten und so weiter gestatten.

Apotheken dürfen übrigens teilweise geöffnet haben, Tankstellen dürfen ganztägig geöffnet sein und Dinge des Reisebedarfs verkaufen.

Nicht von den Ladenöffnungszeiten betroffen sind Dienstleistungsbetriebe wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, Gast- und Speisewirtschaften, reine Großhandelsbetriebe und geschlossene Veranstaltungen sowie Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen.

Missachtungen des Arbeitszeitgesetzes durch den Arbeitgeber können zu Bußgeldern, Geld- oder sogar Freiheitsstrafen für den Arbeitgeber führen.

Ein Sonderfall sind die Ferienjobs:

Schüler zwischen 13 und 15 Jahren dürfen für 2 Stunden täglich mit Zustimmung der Eltern leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben. Typisches Beispiel hierfür ist das Austragen von Zeitungen oder Prospekten. Wer einen richtigen Ferienjob ausüben will, muss mindestens 15 Jahre alt sein. Ist der Schüler noch nicht 18 Jahre alt, darf er maximal 20 Kalendertage im Jahr – und nur in den Schulferien – für maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Ab einem Alter von 18 Jahren sind bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr erlaubt. In diesem Fall steht dem Ferienjobber dann sogar ein Entgeltfortzahlungsanspruch zu, wenn er während dieser zwei Monate erkrankt. Denn: er gilt in diesem Fall als normaler Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Hat ein Schüler mehrere Ferienjobs, werden die Arbeitszeiten übrigens für die Bemessung der maximal zulässigen Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Außer in bestimmten Branchen, für die Ausnahmen gelten (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser), dürfen Schüler nicht nachts (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr) und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Ausnahmen gelten unter unterschiedlichen Voraussetzungen aber bei Veranstaltungen wie z. B. Konzerten oder Theateraufführungen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:  https://muehlenbein.de/arbeitszeitgesetz-arbzg/

Rechtsanwalt Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen  www.muehlenbein.de

Copyright © 2017 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Mühlenbein

 

Teilen Sie diesen Bericht mit Ihren Freunden