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brilon-totallokal: Rettungsgasse auch bei unklarer Stauursache, nicht gaffen…
Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen eine Rettungsgasse bilden – und zwar nicht erst, wenn Einsatzfahrzeuge zu hören oder im Rückspiegel sichtbar sind. Diese ist bereits dann zu bilden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Ist ein Stau entstanden, kann es mitunter schwerfallen, Platz zu machen. Daher ist entsprechend vorher zu handeln. Neben Fahrzeugen mit Blaulicht muss auch für sogenannte Hilfsfahrzeuge mit gelbem Blinklicht eine Rettungsgasse gebildet werden.
Bei zwei Fahrstreifen ist die Rettungsgasse in der Mitte und bei mehr als zwei Fahrspuren zwischen der linken Spur und der unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrspur zu bilden. Nach der Polizei und dem Krankenwagen müssen häufig noch die Feuerwehr oder auch der Abschleppdienst möglichst schnell zum Unfallort gelangen. Daher sollte die Rettungsgasse erst dann aufgelöst werden, wenn auch der Stau beginnt sich aufzulösen und der Verkehr wieder fließt.
Der Bundesrat beschloss Ende September 2017 drastisch härtere Maßnahmen für diejenigen, die einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet, nicht sofort freie Bahn verschaffen. Wer bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn keine Rettungsgasse bildet, muss statt bisher 20 Euro künftig mindestens 200 Euro bezahlen – im schwersten Fall sogar 320 Euro verbunden mit einem Monat Fahrverbot. Laut veränderter Bundesverordnung sollen zudem generell mindestens 240 Euro und ein Monat Fahrverbot drohen, wenn Autofahrer Einsatzwagen mit Blaulicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn verschaffen – auch unabhängig von einer Rettungsgasse.
Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das Telefonieren am Steuer ist verboten, es sei denn, es wird eine Freisprechanlage genutzt. Nicht nur das Telefonieren bei laufendem Motor ist verboten, sondern auch das Schreiben von Nachrichten. Bereits das „wegdrücken“ eines Anrufs ist nicht gestattet.
Während Verstöße derzeit mit 60 € und einem Punkt in Flensburg geahndet werden, ist vorgesehen das Bußgeld auf 100 € zu erhöhen. Radfahrer sollen statt bisher 25 Euro künftig 55 Euro für diesen Verstoß gegen die StVO bezahlen. Nicht nur das Bußgeld soll steigen, kommt es zu einer Gefährdung soll in Zukunft ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden können. Diese Erhöhung der Bußgelder und die Verhängung eines Fahrverbotes sind vorgesehen, weil die derzeitige Regelung nach Ansicht des Bundesverkehrsministeriums nicht ernst genommen wird.
Weitere Informationen zu den Themen: Reißverschlussverfahren an Autobahnauffahrten, Fahren auf Standstreifen, rechts überholen etc. finden Sie hier:
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