Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Während sich die einen über den Schneefall freuen, bedeutet dies für die anderen den lästigen Räum- und Streupflichten nachkommen zu müssen.
Bestehende Räum- und Streupflichten zu ignorieren, kann teuer werden. Verletzt sich nämlich ein Fußgänger durch einen Sturz auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg, kann diesem ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz angefangen von der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall zustehen.
An der Zuständigkeit zur Beseitigung der weißen Pracht scheiden sich bisweilen die Geister. Winterlich bedingte Glätteunfälle beschäftigen daher auch häufig die Gerichte.
Dem Eigentümer obliegen die sogenannten Winterwartungspflichten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gewehwegsabschnitten erlaubt.
In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Schneebeseitigungs- und Streupflicht kann der Vermieter auch auf seinen Mieter übertragen. Wie das umgesetzt werden kann, erfahren Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Aktuelles“: www.muehlenbein.de.
Bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung muss sich der Eigentümer oder derjenige auf den die Räum- und Streupflichten übertragen wurden um eine zuverlässige Vertretung kümmern.
Rutschen Schneemassen vom Dach und verletzen Passanten oder beschädigen geparkte Fahrzeuge, stellt sich die Frage, ob der Hauseigentümer die sogenannten Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Hauseigentümer haften nicht in jedem Fall. Sie sollten aber je nach Dachneigung Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Das Aufstellen von Warnschildern vor Dachlawinen kann gegebenenfalls nicht ausreichend sein um eine Haftung zu vermeiden.
Rechtsanwältin Silvia Hoffmann-Benz + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
Mehr zum Thema finden Sie hier:
http://muehlenbein.de/dachlawinen-schneefanggitter-verkehrssicherungspflicht/
http://www.brilon.de/buergerservice/formulare/satzungen/Strassenreinigungs-_und_Gebuehrensatzung.pdf