Abwicklung von Bauverträgen: Es reicht nicht Recht zu haben, man muss es auch bekommen…
brilon-totallokal: (pk) Zu einer Informationsveranstaltung über die „Rechtssichere Abwicklung von Bauverträgen ab dem 01. Januar 2018 – Praxiswissen zum neuen Baurecht“ hatten die Briloner Bauhandwerker und der Handwerkerverein Brilon am fünften November 18:30 Uhr in den Saal der Volksbank Brilon-Büren-Salzkotten e.G. in Brilon eingeladen. Mehr als 40 Interessierte Handwerker, Architekten und Ingenieure waren der Einladung gefolgt. Der Referent des Abends, Rechtsanwalt (Baurecht und Baubegleitung) Cornelius Homann LL.M. (Legum Magister ist ein akademischer Studienabschluss, setzt ein Erststudium mit Diplom, Bachelor oder Staatsexamen voraus), ist seit Juni 2017 mit einer eigenen Kanzlei in Brilon tätig. In seiner Begrüßung ging Joachim Richter auf die Bedeutung der neuen Gesetzeslage zum Baurecht ein und verwies darauf „Es reicht nicht Recht zu haben, man muss es auch bekommen!“ In Cornelius Homann sieht er ein positives Beispiel der immer wieder geforderten Rückkehr junger Menschen in den Heimatbereich, nach erfolgreicher Aus- oder Weiterbildung und Praxiserfahrung in der Ferne.
Wir kämpfen uns durch den Dschungel von Vorschriften und Erlassen
Joachim Richter machte darauf aufmerksam, dass bereits heute ein großer Zeitaufwand notwendig ist um den Dschungel an Gesetzten, Vorschriften und Erlassen schadenfrei für das Unternehmen zu durchforsten. Die für Handwerker, Bauunternehmen, Planer und Bauherren maßgeblichen Rechtsvorschriften werden sich zum ersten Januar 2018 erheblich ändern. Erstmals werden spezielle Regelungen zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Ingenieur- und Architektenvertrag sowie Bauträgervertrag in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Im Kaufrecht ändert sich zudem die Haftung der Baustoffzulieferer, die nunmehr von ihren Kunden umfassender in Anspruch genommen werden können.
Baupraxis muss sich auf neue Regelungen und Verfahren einstellen
Cornelius Homann der durch einen Weiterbildungsmasterstudiengang „Baurecht und Baubegleitung – von der Projektentwicklung bis zur Streitbeilegung (LL.M.)“ für die Thematik des Abends bestens gerüstet war, führte durch die Kernpunkte des neuen Baurechts. Die Rechtsgebiete „Baurecht, Vergaberecht, Architektenrecht und Immobilienrecht“ werden durch seine Kanzlei abgedeckt. Allein die neue Aufteilung der Vertragstypen nach dem neuen Baurecht bedarf genauer Betrachtung. Es wird unterschieden nach Werkvertrag, Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag, Werkliefervertrag und VOB/B-Bauvertrag. Ein Werkvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen Unternehmer und Auftraggeber zur Herstellung eines Werkes, z. Bsp. Lieferung und Einbau von einer Tür usw. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Der Verbraucherbauvertrag wird mit einem Verbraucher als z. Bsp. Bauherrn geschlossen. Er muss grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden. Vor Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Baubeschreibung übergeben werden. In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen. Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu enthalten. Ist der Baubeginn noch unklar, ist ihre Dauer anzugeben. Das wesentliche Merkmal des Verbraucherbauvertrags ist neben der Schriftform das Widerrufsrecht. Dieses ist vor Vertragsabschluss als Widerrufsbelehrung in Schriftform dem Vertragspartner zu unterbreiten. Hier empfiehlt Cornelius Homann die Widerrufsbelehrung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu nehmen, aber nur dort wo ein Widerruf möglich ist. Erfolgt die Belehrung nicht, so besteht das Widerrufsrecht nicht 14 Tage sondern 12 Monate und 14 Tage. Dieses Widerrufsrecht hat auch zur Folge, dass der Unternehmer nicht kurzfristig, d. h. vor Ablauf der Widerrufsfrist, in materielle oder finanzielle Vorlage gehen kann. Notmaßnahmen wie z. Bsp. Kyrill, Wasserrohrbruch usw. setzen vom Wesen her den Widerruf aus.
Ebenfalls verändert hat sich die Vorschrift zur Abnahme.
Nach dem neuen Bauvertragsrecht muss beim Verbrauchervertrag durch den Unternehmer in Schriftform eine Belehrung über eine fiktive Abnahme erfolgen. Bei Abnahmeverweigerung durch den Besteller hat der Unternehmer die Möglichkeit eine gemeinsame Feststellung des Zustands zu verlangen und diese terminlich festzulegen. Die Zustandsfeststellung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Die Folgen der Zustandsfeststellung für den Unternehmer sind einerseits die Rechtssicherheit während der Abnahmeverweigerung und andererseits die Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers bei Vermutung, dass offenkundige Mängel erst nach Fertigstellung entstanden sind.
Im Bereich der Vergütung haben sich ebenfalls Änderungen ergeben. Bei dem Bauvertrag ist die Fälligkeitsvoraussetzung die Abnahme und die prüffähige Schlussrechnung. Einwendungen gegen die Prüffähigkeit sind nunmehr nur noch binnen 30 Kalendertagen möglich.
Weitere Änderungen betreffen das Anordnungsrecht des Auftraggebers, Kündigung des Vertrages, Architekten- und Ingenieurverträge und den Regress beim Baustofflieferanten. Die hier aufgezeigten neuen gesetzlichen Regelungen sind höchstwahrscheinlich nicht ohne juristischen Beistand in der täglichen Betriebspraxis umsetzbar.
Bild: Referent, Gastgeber und Mitveranstalter über „Praxiswissen zum neuen Bauvertragsrecht“ im Saal der Volksbank Brilon-Büren-Salzkotten eG in Brilon.
Li.: Cornelius Homann LL.M. Referent., Joachim Richter Briloner Bauhandwerker, Franz-Josef Sammet 1. Vorsitzender Handwerkerverein, Erwin Mungenast Volksbank BBS.
Quelle: Peter Kasper