Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle

 

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Familiengerichte berechnen den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. im Sauerland nach den Leitlinien des hier zuständigen Oberlandesgerichts Hamm. Die aktuellen Tabellen haben ihre Gültigkeit seit dem 1. Januar 2018, siehe:

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/index.php

http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/index.php

Alle Unterhaltspflichtigen, bei denen die Höhe des Kindesunterhalts schon einmal durch ein Gericht, Jugendamt oder Vereinbarung festgesetzt wurde, müssen von sich aus die Änderungen beachten. Denn weder im Urteil des Familiengerichts noch in der Kindesunterhaltsurkunde vom Jugendamt ist ein fester Betrag festgelegt, sondern ein Prozentsatz des Mindestunterhalts angegeben. Abgezogen wird die Hälfte des Kindergeldes.

Wer also z.B. für ein siebenjähriges Kind 105 % des Mindestunterhalts zahlen muss, muss seine Zahlungen von bisher 317,- € auf jetzt 322,- € umstellen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, ergänzender Altersvorsorge und ähnlichen anerkennenswerten Belastungen. Wer z.B. nach Abzug aller dieser Belastungen im Jahr 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 2.000,- € hat, zahlt für ein siebenjähriges Kind 337,- €.

Achtung: Wenn die GroKo zustande kommt, soll sich das Kindergeld erhöhen. Da Kindergeld zur Hälfte angerechnet wird, verringert sich dann der zu zahlende Unterhalt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:  https://muehlenbein.de/kindesunterhalt-duesseldorfer-tabelle/

Rechtsanwalt Josef Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen  www.muehlenbein.de

Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein

 

Teilen Sie diesen Bericht mit Ihren Freunden