Meist sind Frauen betroffen, aber auch Männer – Psychische Beeinträchtigungen bis hin zur Arbeitsunfähigkeit können die Folge sein.
brilon-totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie! Der Begriff der sexuellen Belästigung in Bezug zum Arbeitsrecht ist in § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschrieben:
„(…) wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuelle bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen. Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Der Tatbestand ist also körperlich, verbal und non-verbal möglich. Und die sexuelle Belästigung kann sowohl von Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen ausgehen aber auch von Dritten wie z.B. Kunden.
Das beginnt bereits mit anzüglichen Blicken. Oder durch E-Mails, SMS mit eindeutigem Inhalt. Die sexuelle Belästigung geht immer nur von einer Seite aus. Ansonsten wäre es ein Flirt; oder der Belästigte ist einverstanden.
Belästigende Handlungen werden natürlich heruntergespielt oder abgestritten.
Im Rahmen seiner Schutzpflichten hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen; angefangen von Ermahnungen bis hin zur Kündigung oder im Falle von Kunden durch Hausverbot etc.
Belästigt der Arbeitgeber so kann das Opfer das Arbeitsverhältnis kündigen und zivilrechtliche sowie ggf. strafrechtliche Maßnahmen einleiten.
Das AGG – Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht im Wesentlichen drei Möglichkeiten vor: § 13 AGG beschreibt das Recht auf Beschwerde bei den zuständigen Stellen des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. In Betrieben mit Betriebsrat eben dort. Falls nicht Abhilfe geschaffen wird, kann gem. § 14 AGG die Arbeitsleistung verweigert werden wobei der Anspruch auf Lohn bestehen bleibt. Und es besteht ein Schadensersatzanspruch zum Beispiel auf Therapiekosten. Dabei sind entsprechende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche gem. § 15 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden; bei Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung.
Gegebenenfalls führen Sie ein Erinnerungsprotokoll, in dem Sie alle Vorkommnisse notieren und sich auch Ort und Zeit und Zeugen vermerken.
Falls der Arbeitgeber nicht hilft, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Und das bevor Sie die Arbeit verweigern oder nach außen tätig werden.
Falls Sie sich vorher einfach nur austauschen wollen:
-Beratungstelefon der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Tel.: 030 185551865;
-Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, Tel.: 08000 116 016;
-Weißer Ring e.V. Opfertelefon, Tel.: 116 006.
Falls sogar ein Straftatbestand verwirklicht wurde, kann der Täter in einem Strafverfahren verurteilt werden. Zum Beispiel im Falle der Verbreitung pornographischer Schriften an unter Achtzehnjährige, vgl. § 184 Absatz 1 Nr. 1 StGB. Oder wer zum Beispiel eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, kann gemäß § 184i StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Über den Rahmen der sexuellen Belästigung hinaus sind die Strafen erheblich. Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, kann gemäß § 177 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft, § 177 Absatz 6 StGB.
Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein, Männerbeauftragter der Kanzlei Mühlenbein & Kollegen