Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Immer häufiger begegnen wir Zeitgenossen, die nicht versichert sind und außerdem mittellos sind. Wenn diese Personen Ihnen einen Haftpflichtschaden zufügen, bleiben Sie auf Ihren Ansprüchen sitzen. Dieses Risiko auszuschließen, ist also genau so wichtig, wie die eigene Haftpflichtversicherung.
Fahrerschutzversicherung
Die Fahrerschutzversicherung bietet finanzielle Sicherheit, wenn der Fahrer eines Pkw bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall erheblich verletzt wird. Denn während Mitfahrer in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung haben, ist der Fahrer nicht ausreichend geschützt.
Dies gilt auch dann, wenn bei einem fremdverschuldeten Unfall der Schädiger unbekannt oder mittellos ist. Kommt kein anderer Versicherer für den Schaden des Fahrers auf, übernimmt die Versicherung die Entschädigung; unabhängig davon, ob der Fahrer den Schaden selbst verursacht hat.
Entschädigungsleistungen erfolgen nach den Vertragsbedingungen der Versicherung, die Sie vergleichen sollten. Für ca. 30,00 € / anno sichern Sie: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Unterhaltsansprüche, Haushaltshilfe, behindertengerecher Umbau, sonstige vermehrte Bedürfnisse
Ausfallklausel in der privaten Haftpflichtversicherung
Aber nicht nur im Straßenverkehr drohen Versicherungslücken. Wer für den Notfall abgesichert sein will, für den ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung mit sogenannter „Ausfallklausel“ abzuschließen; dieser zusätzliche Schutz kostet nur wenige € /anno. So kann die eigene Haftpflichtversicherung herangezogen werden, wenn der Schädiger nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Daneben ist es auch nicht verkehrt, eine private Unfallversicherung abzuschließen, denn diese schützt – im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung – auch in der Freizeit.
Ihr Anwalt kann für Sie gegebenenfalls erheblich höhere Ansprüche durchsetzen!
Rechtsanwalt Josef Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Mühlenbein