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brilon-totallokal: In Darlehensverträgen ist immer auch die sog. „Schufa-Klausel“ vereinbart. Bausparkassen und Banken haben meist mit der Schufa einen Vertrag nach dem sog. „B-Verfahren“ geschlossen, nach dem diese verpflichtet sind, vertragswidriges Verhalten, die Erledigung des vertragswidrigen Verhaltens und den jeweiligen Monatssaldo in diesem Zeitraum zu melden.
Die SCHUFA und die ihr angeschlossenen Kreditinstitute haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Negativmerkmale, wie z.B. eine Kündigung, gemeldet werden, da sie auf eine Kreditunwürdigkeit des betroffenen Bankkunden hinweisen können (vgl. BGH, NJW 1984, 1889; OLG München, WM 1985 255; OLG Hamm, WM 1989, 982). Das SCHUFA-System dient dem Schutz der gesamten Kreditwirtschaft und kann nur dann funktionieren wenn Negativmerkmale wie z.B. eine Kreditkündigung gemeldet und gespeichert werden.
Datenschutzrechtlich ist dazu auf der Basis der seinerzeit vor dem 25.05.2018 (zur Zeit der BDSG und vor der DS-GVO) gültigen Rechtslage Folgendes auszuführen:
Nach § 4 Abs. 1 BDSG sind die Erhebung, Verarbeitung (hierzu zählt auch die Übermittlung) und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Als gestattende Rechtsgrundlage kommt § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BDSG in Betracht. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Was eingemeldet werden darf, regelt § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Danach dürfen die personenbezogenen Daten über die Forderung an die SCHUFA übermittelt werden.
Für Auskunfteien besteht nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG die Pflicht, am Ende des dritten Kalenderjahres, das auf die erstmalige Speicherung folgt, zu überprüfen, ob eine länger währende Speicherung noch erforderlich ist. Hat sich die der Eintragung zugrunde liegende Forderung inzwischen erledigt, ist eine länger währende Speicherung in der Regel nicht mehr erforderlich und die Forderung zu löschen. Hat sich die der Eintragung zugrunde liegende Forderung noch nicht erledigt, besteht für die Auskunftei eine Pflicht zur erneuten Überprüfung der Erforderlichkeit der länger währenden Speicherung am Ende des vierten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung.
Nach der neuen Rechtslage ab 25.5.2018, verbindliche Einführung der DS-GVO, möchte ich aber darauf hinweisen, dass die deutschen Wirtschaftsauskunfteien Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten festgelegt haben. Danach ist Folgendes vereinbart:
Eine Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt taggenau drei Jahre nach Ausgleich der Forderung. Unabhängig davon erfolgt auf Antrag betroffener Personen eine individuelle Prüfung, ob die Speicherung der Daten noch notwendig ist (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO).
Hinsichtlich dieser Prüfung empfehle ich, sich unmittelbar mit der SCHUFA in Verbindung zu setzten und den Antrag dort zu stellen.
Die Aufsicht erfolgt in NRW durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Postfach 200444, 40102 Düsseldorf. Rechtsgrundlage ist Artikel 58 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679; hier DS-GVO.
Wir empfehlen den Aufsatz in JURIS – Die Monatszeitschrift, www.juris.de, aus Mai 2018 S. 184 ff.
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