Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Am Arbeitsplatz: Keine Chance; auch nicht, wenn Sie wie damals als Schüler das Thermometer manipulieren.
Aber der Arbeitgeber hat die Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 BGB).
Erst wenn die Hitze gesundheitsschädlich ist, bietet § 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technischen Regel Arbeitsstätten (ASR) eine Richtlinie. Demnach muss in Arbeitsräumen “eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur” von höchstens 26 ° bestehen, es sei denn, es besteht eine darüber liegende Außentemperatur. Das dürfte aber fast immer der Fall sein.
Immerhin hat ab dieser Temperatur der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn schwere körperliche Arbeit ansteht oder spezielle Belastungen hinzukommen oder besonders schutzbedürftige Mitarbeiter gefährdet werden wie z.B. Schwangere.
Erst ab Lufttemperatur von mehr als 30 °C muss der Arbeitgeber zum Beispiel Jalousien anbringen, morgens gut lüften, Klimaanlagen oder Ventilatoren stellen, kalte Getränke ausgeben etc.
Aber freuen Sie sich nicht zu früh, der Arbeitgeber kann auch die Arbeitszeit an die Witterung anpassen.
Und nun die ganz schlechte Nachricht: Erst wenn die Lufttemperatur im Raum 35 °C überschreitet ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann; der Arbeitnehmer muss dann eben in anderen Räumlichkeiten weiter arbeiten.
Die Lockerung der Kleiderordnung bietet sich in Absprache mit dem Arbeitgeber an, findet allerdings Grenzen bei den Sicherheitsbestimmungen.
Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz der Bullenhitze in diesen Fragen einen kühlen Kopf bewahren. Manchmal hilft eine Portion Eiscreme oder ein Feierabendbier.
In der Schule:
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat bereits wieder Schulunterricht.
Unterricht bei dieser Hitze?
Wann es für Schüler hitzefrei gibt, dafür gibt es in den Bundesländern keine einheitliche Regelung. Die Ministerien der Länder können entscheiden, ob sie das Thema landesweit regeln oder den einzelnen Schulen überlassen.
Auch in Nordrhein-Westfalen können Schulen selbst entscheiden, ob der Unterricht verändert, verkürzt oder ganz ausgesetzt wird. Es kommt immer auf die Situation der Schule an, je nach Bauart und Standort können die Temperaturen in den Klassen stark voneinander abweichen.
Als grobe Richtschnur für die Schulleiter gilt dabei: Werden um zehn Uhr draußen bereits 25 Grad im Schatten gemessen, soll der Unterricht nicht länger als bis zwölf Uhr dauern. Schüler der Oberstufe müssen allerdings in der Regel bis zum regulären Schulende durchhalten. Von den Lehrern ist dabei nicht die Rede; wir gehen mal davon aus, dass die dann auch bleiben….
Rechtsanwalt Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein