Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Darf man trotz noch laufender Krankschreibung wieder arbeiten gehen? Im Familien-und Freundeskreis hat der ein oder andere sicher schon gehört, dass der Arzt erst „gesund schreiben“ muss, weil „sonst ja auch keine Versicherung zahlt“.
Dieser Mythos hält sich hartnäckig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. der „gelbe Schein“ stellen jedoch kein Arbeitsverbot dar. Stattdessen handelt es sich lediglich um eine Prognose über die wahrscheinliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. So heißt es auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch wörtlich „voraussichtlich arbeitsunfähig bis…“.
Das heißt im Umkehrschluss, dass jeder, der früher wieder gesund ist, auch vor Ablauf des Zeitraums aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zur Arbeit gehen kann.
Wer trotz noch laufender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten geht, verliert entgegen weit verbreiteter Ansicht auch keinen Versicherungsschutz. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall hat die Krankschreibung keinen Einfluss auf die gesetzliche Unfallversicherung. Für die Frage, ob es sich um einen leistungsbegründenden Arbeits- oder Wegeunfall im Sinne des Gesetzes handelt, ist eine Krankschreibung nicht von Belang, sondern die Frage, ob der Unfall in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
Wer wieder gesund ist und zusätzlich über einen Nebenjob verfügt, sollte allerdings eines tunlichst unterlassen: Beim Arbeitgeber nicht erscheinen und lediglich dem Nebenjob wieder nachgehen. Erfährt der Arbeitgeber von dieser Tätigkeit, kann eine fristlose Kündigung drohen.
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