Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: Die Weihnachtszeit ist vorbei und so manche Eltern mögen insgeheim gestöhnt haben, dass wieder die ganze Arbeit an ihnen hängengeblieben ist und die Kinder keine Lust hatten zu helfen.
Aber Achtung: Auch Kinder haben Pflichten. Wenig bekannt ist § 1619 BGB:
„Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.“
Man merkt bereits an der Sprache, dass es sich um eine alte Vorschrift handelt. Sie ist aber immer noch gültig.
Man geht davon aus, dass die Pflicht zur Mithilfe etwa mit dem 14. Lebensjahr beginnt. Die Hilfe darf natürlich nicht die Ausbildung gefährden oder in verbotene Kinderarbeit ausarten. Auch kann die Pflicht leider nicht vor Gericht eingeklagt werden. Sie hat aber eine sog. Appellfunktion, soll also zu einem vom Gesetzgeber erwünschten Verhalten motivieren, ebenso wie die Vorschrift des § 1618 a BGB:
„Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“
Da kann doch jeder zustimmen und sich diese Paragraphen als allgemeinen Vorsatz für das neue Jahr an den Kühlschrank heften.
Auf ein fröhliches und harmonisches Familienleben in 2019!
Quelle: Ulrike Platner-Mühlenbein, Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwälte Mühlenbein & Kollegen