Ein leuchtender Weihnachtsbaum auf dem Armaturenbrett, blinkende Lichterketten an der Windschutzscheibe
brilon-totallokal: Manche Autofahrer stimmen sich mit bunter Weihnachts-Deko aufs Fest ein. Allerdings: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt; daran erinnern die Sachverständigen von DEKRA.
Ob Nikolaus, Lichterkette oder Weihnachtsstern – alle Gimmicks, die im oder am Auto blinken oder leuchten, zählen (laut Paragraf 49a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung) zu den unzulässigen Beleuchtungseinrichtungen. Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld. Bei eigenmächtigen Veränderungen kann sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen.
Wer mit dem weihnachtlich geschmückten Fahrzeug eine Kfz-Prüfstelle ansteuert, muss außerdem damit rechnen, dass die blinkende Weihnachts-Deko bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel im Prüfbericht vermerkt und die Prüfplakette nicht erteilt wird.
Hintergrund für die strenge Haltung des Gesetzgebers ist die Verkehrssicherheit. „Lichterketten und andere Deko-Beleuchtungen können andere Autofahrer ablenken, zu Fehleinschätzungen führen und Unfälle auslösen“, sagt Markus Egelhaaf, Unfallforscher bei DEKRA. „Außerdem soll vermieden werden, dass die Sicht des Fahrers selbst durch Reflexionen auf der Windschutzscheibe oder zu starkes Licht im Innenraum behindert wird.“
Ist wenigstens unbeleuchteter Weihnachtsschmuck im Auto erlaubt? Das kommt ganz darauf an: Ein Stern-Anhänger am Innenspiegel oder ein Tannenbaum auf dem Armaturenbrett darf auf keinen Fall die Sicht des Fahrers einschränken, denn allzu leicht könnte die Deko einen Fußgänger oder Radfahrer verdecken.
Hinzu kommt: „Wenn der Fahrer im Auto von Dingen abgelenkt wird, die sich ständig bewegen, nimmt er Bewegungen außerhalb des Fahrzeuges oft nicht mehr richtig wahr und kann zum Beispiel einen Fußgänger leichter übersehen“, sagt der Unfallexperte. Zudem gilt die Regel, dass alle Deko-Stücke, egal ob am Armaturenbrett oder auf der Heckablage, sicher befestigt sein müssen, damit sie sich im Ernstfall nicht in gefährliche Geschosse verwandeln können.
Sogar wer auf die Idee kommt, sich mit Rauschebart und Nikolauskostüm ans Steuer zu setzen, muss aufpassen. Die Verkleidung darf nicht so voluminös sein, dass der Fahrer in irgendeiner Weise behindert wird. Sonst könnte die Versicherung dies bei einem Unfall unter Umständen als Fahrlässigkeit auslegen und den Versicherungsschutz verweigern.
Über DEKRA
Seit mehr als 90 Jahren arbeitet DEKRA für die Sicherheit: Aus dem 1925 in Berlin gegründeten Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein e.V. ist eine der weltweit führenden Expertenorganisationen geworden. Die DEKRA SE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des DEKRA e.V. und steuert das operative Geschäft des Konzerns. Im Jahr 2018 hat DEKRA einen Umsatz von mehr als 3,3 Milliarden Euro erzielt. Mehr als 45.000 Mitarbeiter sind in rund 60 Ländern auf allen fünf Kontinenten im Einsatz. Mit qualifizierten und unabhängigen Expertendienstleistungen arbeiten sie für die Sicherheit im Verkehr, bei der Arbeit und zu Hause. Das Portfolio reicht von Fahrzeugprüfungen und Gutachten über Schadenregulierung, Industrie- und Bauprüfung, Sicherheitsberatung sowie die Prüfung und Zertifizierung von Produkten und Systemen bis zu Schulungsangeboten und Zeitarbeit. Die Vision bis zum 100. Geburtstag im Jahr 2025 lautet: DEKRA wird der globale Partner für eine sichere Welt.
Quelle (Text & Bild): Wolfgang Sigloch – DEKRA