Mieter müssen es zulassen, dass in ihrer Wohnung Rauchmelder eingebaut und diese regelmäßig gewartet werden.
brilon-totallokal: Missglückte Wartungstermine rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres eine Kündigung des Mietverhältnisses. Dies ist nur möglich, wenn ein Mieter ihm bekannte Wartungstermine versäumt hat und vom Vermieter deshalb abgemahnt wurde. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Freiburg (3 S 266/18) hin.
Ein mit der Wartung von Rauchmeldern beauftragtes Unternehmen hatte den vorgesehenen Termin mit einem Aushang im Eingangsbereich eines größeren Mietshauses angekündigt. Als einer der Mieter am Wartungstermin nicht öffnete, klebte ein Mitarbeiter des Unternehmens einen Zettel mit der Bitte um Rückruf an die Wohnungstüre. Nachdem der Mieter hierauf nicht reagierte und auch bei einem zweiten Wartungstermin nicht anwesend war, kündigte der Vermieter ohne weitere Abmahnung das Mietverhältnis und klagte auf Räumung.
Das Landgericht Freiburg sah die Kündigung als unberechtigt an. Zum einen könne der Vermieter nicht beweisen, dass dem Mieter die angesetzten Wartungstermine überhaupt bekannt waren. Dieser sei auch mietvertraglich nicht verpflichtet gewesen, aus eigener Initiative mit dem Unternehmen einen Termin zu vereinbaren. Zum anderen habe es der Vermieter versäumt, den Mieter abzumahnen und ihm eine Kündigung anzudrohen, falls er weiterhin eine Wartung der Rauchmelder nicht ermögliche.
Quelle: Jasmin Lux – Wüstenrot & Württembergische AG