Kontaktverbot gilt auch am 1. Mai dem Tag der Arbeit
brilon-totallokal: Das Ordnungsamt der Stadt Brilon weist darauf hin, dass das Kontaktverbot gem. § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) auch am 1. Mai weiterhin besteht.
Dies bedeutet, dass Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten sind.
Erlaubt sind weiterhin das Zusammensein von Menschen, die in familiärer häuslicher Gemeinschaft leben oder direkt miteinander verwandt sind (z.B. Eltern mit ihren Kindern).
Die Ordnungsbehörde weist darauf hin, dass Gruppenwanderungen an diesem Tag, als auch private Veranstaltungen mit mehreren Teilnehmern aus Infektionsschutzgründen zu unterlassen sind.
Alle Veranstaltungen die üblicherweise aus Anlass, des Tages der Arbeit (1. Mai), durchgeführt werden, sind bereits im Vorfeld durch die Veranstalter abgesagt worden.
Kontrollen bezüglich der Einhaltung des Kontaktverbotes werden durch die Ordnungsbehörde und die Polizei an diesem Tag vermehrt durchgeführt. Verstöße werden geahndet.
Quelle: Team Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Brilon