Steuererklärung: Auch Senioren können Ausgaben absetzen

 

Im vergangenen Jahr 2019 stiegen die Renten in Westdeutschland zum 01. Juli um 3,18 Prozent.

 

brilon-totallokal: Erfreulich auf der einen Seite – ärgerlich auf der anderen Seite. Denn immer mehr Rentner rutschen dadurch in die Steuerpflicht und sind gehalten, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Grundsätzlich gilt: je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der Anteil der Rente, der versteuert werden muss.

 

Wer 2005 oder früher in Rente ging, bei dem bleiben 50 Prozent der ersten Rente (also dem Betrag, den er 2005 erhielt) steuerfrei. Wer erst seit 2019 seine Rente bezieht, bei dem sind es nur noch 22 Prozent der Rente, die steuerfrei bleiben. Das bedeutet, dass ein Rentner, der keine anderen Einkünfte hat, also keine Betriebsrente oder Mieteinkünfte hat, im Jahr 2019 monatlich 1.146 Euro beziehen kann, ohne dass er eine Steuererklärung abgeben muss. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Betrag, wenn sie zusammen veranlagt werden.

 

Kommen zur Rente weitere Einnahmen hinzu, ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung fast immer unausweichlich, da diese Einnahmen hinzuzurechnen sind und lediglich ein gesonderter Altersentlastungsbetrag gegebenenfalls berücksichtigt wird.

 

Muss eine Steuererklärung abgegeben werden, führt dies aber nicht unweigerlich zur Steuerzahlung. In solchen Fällen kommt es darauf an, ob die Betroffenen Ausgaben getätigt haben, die steuerlich anerkannt werden müssen. Darunter fallen z.B. nicht erstattete Krankheitskosten, Mehraufwand bei körperlicher Behinderung, Spenden und Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

 

In seiner Broschüre „Steuererklärung für Senioren“ zeigt der Bund der Steuerzahler auf, wer eine Erklärung abgeben muss, worauf zu achten ist und welche Ausgaben berücksichtigt werden können. Die Borschüre kann kostenfrei bestellt werden unter der Hotline 0211 99175-42 unter Angabe des Stichworts Steuererklärung für Senioren und der Zustellanschrift.

 

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

 

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