Bereits erhobene Einwendungen behalten Gültigkeit
brilon-totallokal: Erneut werden die Anträge der juwi AG gemäß Paragraf 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 7 Windenergieanlagen in den Gemarkungen Wulmeringhausen, Gevelinghausen und Brunskappel öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die juwi AG hat die Anträge Mannstein I und Mannstein II aktualisiert. Das Vorhaben bzw. die Antragsunterlagen wurden zwischenzeitlich wie folgt geändert: Anpassung der Nennleistung, Berechnung der Schalltechnischen Immissionsprognose nach neuen Vorgaben (Interimsverfahren), Anpassung der Biotopkartierung/-bewertung wegen fortgeschrittener Zeit, Hinzunahme von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen für den Wespenbussard wegen Änderung des Naturschutzfachlichen Leitfadens NRW in 2017, geringfügige Anpassung der Erschließung sowie Anpassung der Bilanzierung der Waldumwandlungsfläche wegen neuer Vorgaben.
Die Unterlagen liegen in der Zeit von Dienstag 29. September 2020, bis Donnerstag 29. Oktober 2020 an den folgenden Stellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur Einsicht aus:
- Rathaus Olsberg, Zimmer 229, Bigger Platz 6, 59939 Olsberg, Tel.: 02962/782-249.
- Gemeindeverwaltung Bestwig, Bürger- und Rathaus Bestwig, Raum 2.25 (Besprechungsraum „Stüppel“), 2. Obergeschoss, Rathausplatz 1, 59909 Bestwig, Tel.: 02904/987-155 oder 02904/987-203 oder 02904/987-154.
- Untere Umweltschutzbehörde/Immissionsschutz des Hochsauerlandkreises, Zimmer 233, Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon, Tel.: 02961/94-3155.
Aufgrund der aktuellen Lage ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Weiterhin sind die Genehmigungsanträge auf der Internetseite des Hochsauerlandkreises
(http://www.hochsauerlandkreis.de/buergerservice/bauen_wohnen_kataster/bauen_wohnen/Bekanntmachungen_oeff.php) und im UVP-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://uvp-verbund.de/startseite abrufbar. Einwendungen gegen die Vorhaben können bis einschließlich Montag, 30. November 2020, schriftlich oder elektronisch erhoben werden.
Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung und die Einwendungsmöglichkeiten beschränken sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 4 der 9. BImSchV auf die vorgesehenen und oben beschriebenen Änderungen. Die im Verfahren bereits erhobenen Einwendungen behalten ihre Gültigkeit.
Quelle: Stadt Olsberg