Schneeschippen von der Steuer absetzen 

 

BdSt-Broschüre gibt Tipps zu Steuerersparnissen rund um Haus und Garten

 

brilon-totallokal: Während sich die meisten Kinder über den Schnee freuen, macht er Erwachsenen vor allem Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manch einem ist das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam oder er kann es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Was viele nicht wissen: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

 

Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder öffentlichem Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Insgesamt werden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt. Wer beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus zahlt, kann mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdiensts. Materialkosten, wie beispielsweise Streusalz und ähnliches, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

 

Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt enthält die Broschüre „Arbeiten in Haus und Garten“, die beim BdSt NRW kostenfrei angefordert werden kann unter der Telefonnummer 0211/99175-42.

 

Bild: Früh morgens raus zum Schneeschippen? Die Kosten für den Räumdienst lassen sich in der Steuererklärung geltend machen.

 

Fotocredits: Oliver T. Müller / BdSt NRW

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

 

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