Die Gerichtsbarkeit ging nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS davon aus, es habe sich nicht um Vorarbeiten im Sinne eines „ersten Spatenstichs“ gehandelt.
Eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Mitte verfügte seit dem Jahr 2014 über eine Baugenehmigung. Doch über einen langen Zeitraum schritt sie nicht zur Tat. Die Genehmigung wurde behördlicherseits zweimal um jeweils ein Jahr verlängert – zuletzt bis zum Jahr 2019. Doch danach wurde das Baurecht vom Amt und vom Verwaltungsgericht als erloschen betrachtet.
Die Betroffene wehrte sich dagegen.
Sie verwies auf Verzögerungen wegen rechtlicher Probleme (dem Streit um ein Vorkaufsrecht) und darauf, dass ja bereits Arbeiten stattgefunden hätten (Suchschachtungen und ein geringfügiger Aushub). Doch die Gerichtsbarkeit ging nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS davon aus, es habe sich nicht um Vorarbeiten im Sinne eines „ersten Spatenstichs“ gehandelt.
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 2 S 44/21)
Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Bildunterschrift: Das Vorhaben war zu lange nicht umgesetzt worden Eine Grundstückseigentümerin in Berlin-Mitte verfügte seit dem Jahr 2014 über eine Baugenehmigung. Doch über einen langen Zeitraum schritt sie nicht zur Tat.
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