Wo war der Mittelpunkt? Ehepaar mit Kind erstritt sich doppelte Haushaltsführung

Wo war der Mittelpunkt?

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit ihrem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines finanzrechtlichen Urteils.

(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 7 K 3215/16)

Der Fall: Ein Ehepaar lebte mit seiner kleinen Tochter am Beschäftigungsort in einer gemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. Im mehr als 300 km entfernten Heimatdorf besaß man Miteigentum an einem teils selbst genutzten Bungalow. Diverse Ärzte der Familie befanden sich in der Umgebung des Heimatdorfes, außerdem trug man laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen an der Immobilie. Trotzdem verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, weil sich der eigentliche Familienwohnsitz in der Wohnung am Beschäftigungsort befinde.

Das Urteil: Das Finanzgericht erkannte aufgrund der äußeren Umstände einen eigenen Hausstand im Heimatdorf an. Das zeige sich unter anderem durch die Beteiligung an der Finanzierung des Objekts, aber auch an den zahlreichen persönlichen Verbindungen dorthin, wie zum Beispiel einer Vereinsmitgliedschaft und den Ärzten vor Ort.

Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

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Bildunterschrift: Ehepaar mit Kind erstritt sich doppelte Haushaltsführung.
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

 

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