Rückgängig gemacht: Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr

Rückgängig gemacht: Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr

Verträge sind einzuhalten – so lautet ein uraltes Rechtsprinzip. Doch es gibt auch Ausnahmesituationen. Ein heillos zerrüttetes Verhältnis zwischen den Vertragspartnern kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu führen, dass bestimmte Vereinbarungen rückgängig gemacht werden.

(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 97/17)

Der Fall: Ein Mann, der einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte, übertrug sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück an seine Schwester. Als Gegenleistung wurde ihm ein Wohnrecht in bestimmten Räumen zugestanden und außerdem verpflichtete sich die Schwester, den Bruder lebenslang zu pflegen. Bald kam es zu Streit, die Pflegeleistungen wurden nicht mehr erbracht. Daraufhin trat der Bruder von dem Vertrag zurück, weil er sich bedrängt und genötigt fühlte.

Das Urteil: Ein Anspruch auf Rückübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Grundstücksübertragungsvertrags mit Pflegeverpflichtung komme dann in Betracht, wenn das Verhältnis zwischen den Parteien „heillos zerrüttet“ sei, zitierten die Richter eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Im konkreten Fall müsse man berücksichtigen, dass die Zerwürfnisse nicht dem Übertragenden alleine anzulasten seien.

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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Bildunterschrift: Grundstücksübertragungsvertrag galt nicht mehr Verträge sind einzuhalten – so lautet ein uraltes Rechtsprinzip. Doch es gibt auch Ausnahmesituationen.

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Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

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