Schwamm nicht verschweigen – Trotz erfolgter Beseitigung muss er beim Verkauf erwähnt werden
Nicht nur ein akuter, sondern auch ein beseitigter Befall einer Immobilie mit echtem Hausschwamm stellt einen Sachmangel dar. Wer ihn beim Verkauf des Objekts nicht erwähnt, muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit Regressforderungen rechnen.
(Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen 3 U 33/21)
Der Fall: Ein Hausbesitzer war in den Verkaufs- und Vertragsverhandlungen mit keinem Wort darauf eingegangen, dass einige Jahre zuvor ein Hausschwamm entdeckt und anschließend fachmännisch beseitigt worden war. Er vertrat die Meinung, das sei auch gar nicht nötig gewesen, da dieser Mangel schließlich nicht mehr existiere. Das sah der Käufer anders. Eine solch schwerwiegende Schädigung der Gebäudesubstanz müsse selbst dann erwähnt werden, wenn es nichts mehr davon zu sehen gebe und die Ursache mit größter Wahrscheinlichkeit beseitigt worden sei.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts kam ebenfalls zu dem Ergebnis, hier habe eine Informationspflicht von Seiten des Verkäufers bestanden. Nach Treu und Glauben und unter dem Gesichtspunkt redlicher Aufklärung habe der Vertragspartner erwarten dürfen, dies zu erfahren. Wer trotzdem schweige, der mache sich einer arglistigen Täuschung schuldig. Dem Käufer wurden 18.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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