Mütter zählen hier nicht – Steuerlich gesehen keine Selbstnutzung einer Wohnung

Mütter zählen hier nicht – Steuerlich gesehen keine Selbstnutzung einer Wohnung

Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn das Objekt vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste fachgerichtliche Instanz entschieden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 13/23)

Der Fall: Ein Ehepaar überließ die ihm gehörende Eigentumswohnung zur Nutzung an die gemeinsame Mutter bzw. Schwiegermutter. Als diese Frau starb, wurde das Objekt binnen der steuerrechtlich relevanten Zehn-Jahres-Frist veräußert. Die Eigentümer machten für den dabei erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung geltend. Schließlich sei es gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass Veräußerungsgeschäfte bei einer vorausgegangenen Selbstnutzung von der Steuer befreit seien.

Das Urteil: Der BFH wollte der Rechtsmeinung der Steuerzahler und ihrer Rechtsvertreter nicht folgen. Von einer Selbstnutzung sei nur dann auszugehen, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind bewohnt worden sei.

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Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Bildunterschrift: Steuerlich gesehen keine ,,Selbstnutzung“ einer Wohnung Eine zu einer Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn das Objekt vor der Veräußerung an die (Schwieger-)Mutter überlassen wurde.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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