Balkonkraftwerk: So bleibt die Mini-PV-Anlage steuerfrei
Im Sommer erzielen Photovoltaik-Anlagen in der Regel die beste Ausbeute beziehungsweise den größten Ertrag. Da kann sich schon ein sogenanntes Balkonkraftwerk lohnen. Aber werden für den produzierten Strom Einkommensteuer oder Umsatzsteuer fällig? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) liefert Antworten.
Kleine Sonnenanbeter dürfen bis zu 800 Watt über die Steckdose einspeisen
Balkonkraftwerke – auch Mini-PV-Anlagen, Mini-Solaranlagen, Plug-in-PV-Anlagen oder Stecker-Solaranlagen genannt – wandeln ebenso wie große PV-Anlagen Sonnenenergie in Strom um. Und die kleinen Sonnenanbeter werden immer beliebter: Laut der Online-Datenbank „Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 Balkonkraftwerke neu in Betrieb genommen. Somit waren im vergangenen Jahr insgesamt 350.000 dieser Mini-Solaranlagen in Deutschland am Netz. Und die Tendenz ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten Jahr 2022.
Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation von Mini-PV-Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mieterinnen und Mieter interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. Und mehr leisten dürfen die Anlagen inzwischen auch: Auf 2.000 Watt Leistung dürfen es Balkonkraftwerke insgesamt bringen, und 2024 wurde die maximale Einspeiseleistung dieser Anlagen um 200 Watt auf jetzt 800 Watt erhöht.
Balkonkraftwerk: In der Regel keine Einkommensteuer und keine Umsatzsteuer
Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Einkommensteuerzahlungen machen. Denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaik-Anlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (peak) und bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von einer Mini-Solaranlage nicht erreicht: Eine Nennleistung von einem Kilowatt (peak) entspricht 1.000 Watt – und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 Kilowatt (peak) gar nicht überschreiten.
Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Denn hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf null Prozent. Und für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinaus geht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Wichtig: Baut eine Betreiberin oder ein Betreiber eines Balkonkraftwerks einen Zähler für den Strom ein, den sie oder er gegen Bezahlung ins öffentliche Netz einspeist, entsteht für diese Einspeisevergütung grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht. Allerdings greift bei den Mini-Solaranlagen in der Regel automatisch die Kleinunternehmerregel, dann ist dennoch keine Umsatzsteuer zu entrichten. Kleinunternehmer ist man, wenn der Umsatz der Photovoltaik-Anlage im Anschaffungsjahr nicht größer als 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.
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Quelle: Steffen Gall, Lohnsteuerhilfeverein, Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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