Rutschiger Nebenweg? Oberlandesgericht, nicht jeder Weg muss vom Eigentümer mit derselben Sorgfalt geräumt, gestreut …

Rutschiger Nebenweg – Nicht immer ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt

Nicht jeder Weg muss vom Eigentümer eines Grundstücks mit derselben Sorgfalt geräumt, gestreut oder von Hindernissen befreit werden. Während es bei zentralen Zugängen durchaus erforderlich ist, sehr akkurat vorzugehen, darf man es bei einem selten genutzten Zuweg auch mal etwas großzügiger angehen. Der konkrete Fall drehte sich um einen unbeleuchteten Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage aus erreichbar war und zur Terrasse führte.

Eine Nachbarin nutzte ihn, rutschte auf nassen Blättern und Moos aus, verletzte sich (unter anderem Kreuzbeinfraktur) und forderte 20.000 Euro Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.

Doch durch zwei Instanzen hindurch wurde ihr nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bereits die beantragte Prozesskostenhilfe verwehrt. Zwar sei ein Eigentümer auch für kleinere Wege verantwortlich, hieß es in der Entscheidung, aber es wäre „utopisch“, eine Rundum-Vorsorge zu erwarten. Die Verletzte hätte angesichts der Umstände selbst etwas mehr Acht geben müssen.

(Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 17 W 17/22)

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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell

Bildunterschrift: Eigentümerin hatte Ursache für Ertragsminderung selbst herbeigeführt
Bildrechte:@Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Fotograf:@Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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