Beschlusszwang: Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nur mit Absprache Beschlusszwang
Wer Mitglied einer WohnungseigentĂ¼mergemeinschaft ist, der muss akzeptieren, dass es sich auch wirklich um eine „Gemeinschaft“ handelt, in der viele BeschlĂ¼sse nur miteinander gefasst werden können. Im Garten eines Doppelhauses, also einer Zweiergemeinschaft, hatte hingegen einer der EigentĂ¼mer schon mal begonnen, die Grube fĂ¼r einen Swimmingpool auszuheben. Das wollte sich die andere Partei nicht bieten lassen und ging gerichtlich dagegen vor. Alle drei damit befassten Instanzen bejahten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Unterlassungsanspruch gegen den Pool.
Zwar könne es durchaus sein, dass eine Partei einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Schwimmbeckens habe, aber trotzdem mĂ¼sse zuvor eine Gestattung durch den MiteigentĂ¼mer eingeholt werden. „Man darf (…) nicht einfach darauf losbauen“, stellte das Gericht fest.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 140/22)
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Quelle: Dr. Ivonn Kappel, Referat Presse, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Bildunterschrift:Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nur mit Absprache Wer Mitglied einer WohnungseigentĂ¼mergemeinschaft ist, der muss akzeptieren, dass es sich auch wirklich um eine ,,Gemeinschaft“ handelt …
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