Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!
brilon-totallokal: An Silvester wird, gefeiert, getanzt, gelacht und natürlich werden Feuerwerkskörper gezündet. Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn es um den Lärm in der lautesten Nacht des Jahres geht?
Nachtruhe
Grundsätzlich gilt in Deutschland Nachtruhe ab 22 Uhr. Dies gilt natürlich auch für Brilon, da die Stadt keine anderweitigen ortsrechtlichen Regelungen getroffen hat. Gemäß § 9 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW sind in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten sind, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. In der Silvesternacht wird anlassbedingt aber natürlich fast überall ein Auge zugedrückt, da der Spaß erst um 24 Uhr so richtig losgeht.
Feuerwerk
So manch einer hat sich auch schon darüber geärgert, dass noch in den frühen Morgenstunden Silvesterraketen gezündet werden. Aber ist das überhaupt erlaubt? Gemäß § 23 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Silvesterraketen von Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, in der Zeit vom 31. Dezember um 0:00 Uhr bis zum 1. Januar um 24:00 Uhr gezündet werden. Wer außerhalb dieser Zeiten Feuerwerkskörper zündet, riskiert ein hohes Bußgeld.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: http://muehlenbein.de/mit-viel-laerm-ins-neue-jahr-wer-darf-wann-krach-machen/
Wir wünschen allen Lesern einen guten Start in das Jahr 2016!
Rechtsanwältin Carina Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen