Brilonia! Arbeitsrecht und Karneval: Was dürfen Arbeitnehmer im Karneval?

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal:  Wie sieht es am Aschermittwoch arbeitsrechtlich aus, wenn an den tollen Tagen über die Stränge geschlagen wurde? Arbeitnehmer/innen erschienen in lockeren Kostümen am Arbeitsplatz?  Mitarbeiter/innen wurden von Kamelle am Kopf getroffen und sind arbeitsunfähig erkrankt?Am Rosenmontag hören Mitarbeiter/innen am Arbeitsplatz Radio? Am Aschermittwoch erhöhter Krankenstand?  Dem Chef wurde an Weiberfastnacht seine Lieblingskrawatte abgeschnitten?

Hier einige Beispiele…

Was dürfen Arbeitnehmer im Karneval?

Der Straßenkarneval beginnt mit Weiberfastnacht am 4.2.2016, und bekanntlich ist Aschermittwoch wieder alles vorbei. Während dieser tollen Tage passieren die wundersamsten Dinge, mit denen sich im Anschluss dann auch Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen wieder werden. Wie sieht es also nach Aschermittwoch arbeitsrechtlich aus, wenn an den tollen Tagen über die Stränge geschlagen wurde?

Wir haben für Sie einige Beispiele recherchiert, die vielleicht in Köln etwas anders zu bewerten sein werden als in Thülen oder gar in Brilon:

– Arbeitnehmer/innen erschienen in tollen Kostümen am Arbeitsplatz?

In vielen Betrieben ist es üblich, zumindest leicht verkleidet zu erscheinen, in manchen eben nicht. Der Arbeitgeber kann die Kleiderordnung bestimmen; das gilt auch für das Tragen eines Kopftuches (BAG, NZA 2003, S.483ff.) Die Sicherheit am Arbeitsplatz hat natürlich Vorrang; Vollkostümierung als Gorilla an laufenden Geräten geht sicherlich nicht gut.

– Mitarbeiter/innen wurden von Kamelle am Kopf getroffen und sind arbeitsunfähig erkrankt?

Wer einen Karnevalsumzug besucht, muss damit rechnen und sich entsprechend aufstellen oder schützen. Das Kamellewerfen oder Werfen mit kleinen Gegenständen ist sozialüblich und wird erwartet, so AG Köln – 123 C 254/10.
Ein Eigenverschulden des verletzten Karnevalisten liegt dabei nicht vor; gegebenenfalls bleibt es bei der Entgeltfortzahlung.

Weitere Ausführungen und Lösungen zum Thema finden auf unserer Homepage:

http://muehlenbein.de/duerfen-arbeitnehmer-im-karneval/

Wenn Sie sich gleich an mehreren dieser Vorgänge beteiligen möchten, sollten Sie sich auch arbeitsrechtlich warm anziehen!

Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen wünschen viel Spaß im Karneval!

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