Finanzamt Brilon liegt mit 7,2 % über dem Vorjahresergebnis

Brilon-Totallokal: „Finanzamt Brilon“ 385,7 Millionen Euro Steueraufkommen 2015

brilon-totallokal: Bei der jährlichen Pressekonferenz des Finanzamtes Brilon am 29. Februar 2016, konnte der Dienststellenleiter Franz Josef Brüggemeier auf einen Anstieg des Steueraufkommens gegenüber 2014 um 7,21 % verweisen. Dieser Anstieg ist vergleichbar mit dem auf Landesebene NRW. Dieser Anstieg ist vor allem auf einen robusten Arbeitsmarkt und damit auf eine steigende Beschäftigungszahl und in Folge dessen, durch höheres Lohnaufkommen eine Steigerung der Umsatzsteuer. Dieses ist eine Entwicklung des privaten Verbrauchs.

Das Finanzamt Brilon ist zuständig für die Stadtgebiete Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg und Winterberg. Weiterhin ist das Finanzamt als Zentralamt für die Steuerveranlagung für Land- und Forstwirte für den gesamten Hochsauerlandkreis tätig. Insgesamt werden jedes Jahr die Steuererklärungen von mehr als 38.000 Gewerbetreibenden, Selbstständigen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Arbeitnehmern bearbeitet.

Anstieg in allen Steuerarten

Der Gesamtanstieg betrug gegenüber dem Steuerjahr 2014 exakt 25.925.521 Euro. Der höchste Anstieg mit 19,43 % erfolgte bei der Körperschaftssteuer mit rund 3,8 Mio Euro auf 23,3 Mio Euro. Mit einem Anstieg von 8,16 % folgt mit 10,4 Mio Euro auf 138,85 Mio Euro die Umsatzsteuer. Auf Rang drei folgt mit 3,86 Mio Euro auf 53,1 Mio Euro die Einkommenssteuer. Um 6,6 Mio Euro auf 139,1 Mio Euro steigt mit 4,99 % die Lohnsteuer. Mit 2,97 % und 897,4 Tsd Euro steigen die übrigen Steuern und Nebeneinnahmen auf 31,3 Mio Euro. Zu den Nebeneinnahmen zählen unter anderem Zwangsgelder und Säumniszuschläge.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr hoch

Der Personalbestand bei dem Finanzamt Brilon beträgt zurzeit 131 Mitarbeiter/innen. 70 sind davon weiblich und 61 männlich. In Teilzeit beschäftigt sind 34 %. Die Quote hat sich gegenüber 2014 nicht verändert. Darüber hinaus wird der Bereich der Heimarbeit forciert. Zurzeit befinden sich sechs Mitarbeiterinnen in dieser Tätigkeit. Diese Art der Beschäftigung ermöglicht es Müttern mit kleinen Kindern, Mitarbeiter/innen mit pflegebedürftigen nahen Angehörigen und Schwerbehinderten ihrer Tätigkeit von zu Hause aus war zunehmen.

Zu den vorgenannten 131 Mitarbeiter/innen kommen noch vierzehn Auszubildende in den Bereichen Finanzanwärter/innen und Steueranwärter/innen sowie eine Juristin im Einweisungsjahr in der Finanzverwaltung hinzu. Im Sommer 2016 beginnen drei Finanzanwärter/innen und zwei Steueranwärter/innen ihr Studium bzw. eine Ausbildung. Für das Ausbildungsjahr 2017 beginnt im Herbst 2016 das Auswahlverfahren um im gehobenen Dienst (Finanzanwärter) ein duales Studium oder im mittleren Dienst (Steueranwärter) eine Ausbildung zu absolvieren. Dazu öffnet bereits im Juli 2016 im Internet das Bewerberportal (www.ausbildung-im-finanzamt.de) für das dann im Herbst startende Auswahlverfahren.

Insgesamt befinden sich im Finanzamt Brilon 180 Mitarbeiter/innen in vier verschiedenen Dienststellen. Prüfungen für Kapitalgesellschaften bis 100 Personen, Lohnsteuerprüfung, und die Groß- und Konzernprüfung.

Elektronische Übermittlung der Steuererklärung

Mit dem 1. März eines jeden Jahres beginnt der Start mit der Veranlagung zur Einkommensteuer. Da die Versicherer, Arbeitgeber, Rententräger und weitere Institutionen bis Ende Februar eines Jahres ihre Angaben an die Steuerverwaltung leiten, wie zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, ist dies der frühest mögliche Termin.

Auch für das Steuerjahr 2015 werden Steuerklärungsvordrucke nicht mehr an alle Bürger/innen versendet. Vordrucke für diejenigen, die nicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärung verpflichtet sind, können weiterhin im Finanzamt oder im Bürgerbüro abgeholt werden. Die seit 2011 eingeführte gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen für Einkommenssteuererklärung gilt bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Bei Arbeitnehmern grundsätzlich nur, wenn die o. g. Einkünfte mehr als 410 Euro betragen. Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftssteuer- und Feststellungserklärung sowie Anlage EÜR sind in jedem Fall elektronisch zu übermitteln. Wer zur elektronischen Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung in Papierform abgibt, dessen Steuererklärung gilt als nicht abgegeben.

Steuerliche Änderungen für das Steuerjahr 2015

Der Grundfreibetrag steigt pro Person auf 8.472 Euro. Wer ein geringeres zu versteuerndes Einkommen hat, muss keine Einkommenssteuer zahlen. Der Höchstbetrag für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt (Kosten für Ernährung, Wohnung, Hausrat) einer gesetzlich unterhaltsberechtigten und gleichzeitig bedürftigen Person (Eltern, Kinder) wurde ebenfalls auf 8.472 Euro angehoben. Wer diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend macht, muss ab 2015 bei im Inland lebenden Unterhaltsempfängern deren Steueridentifikationsnummer mit angeben. Ebenfalls angehoben wurde der Kinderfreibetrag und zwar auf 2.256 Euro/Elternteil bzw. auf 4.512 Euro pro Elternpaar. Alleinerziehende erhalten ab 2015 einen um 600 Euro höheren Steuerfreibetrag, sodass sie 1.908 Euro geltend machen können. Aufwendungen für eine Erstausbildung, wenn es sich um eine Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten in Vollzeit und grundsätzlich mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind bis zu 6.000 Euro als Sonderausgabe abzugsfähig. Bei einer Zweitausbildung ist der unbegrenzte Abzug als Werbungskosten oder Betriesausgaben möglich. Für im Jahr 2015 Rentner/innen gewordene beträgt der Besteuerungsanteil für die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 70 %; somit bleiben 30 % der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Von dem 70 %-Anteil sind die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge jedoch in Abzug zu bringen und mindern somit die Steuerlast, dieses gilt auch für anerkennungsfähige Sonderausgaben und Werbungskosten. Bei einem Rentenbezug von brutto 1.207 Euro bei Alleinstehenden und 2.414 Euro bei Verheirateten, fallen grundsätzlich keine Steuern an. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen beträgt nunmehr 22.172 Euro bei Alleinstehenden und bei Zusammenveranlagung 44.344 Euro. Von diesen Beträgen erkennt das Finanzamt für 2015 80 % der Beträge als Sonderausgabe an.

Die Steuererklärung abgeben bedeutet an Hand obiger Änderungen nicht nur geben, sondern in gewissem Umfange auch nehmen.

Text + Bild: Peter Kasper

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