Brilon: „Ich habe das Schild nicht gesehen.“

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal:  Durch die Sanierung des Kreisverkehrs Gartenstraße / Hoppecker Straße in Brilon wurden in den Umleitungsstrecken umfangreiche Haltverbote eingerichtet. Die Suche nach einem geeigneten Parkplatz kann hierdurch erschwert werden. Ärgerlich wird es für den Fahrer, wenn das Fahrzeug auf einem nur scheinbar geeigneten Parkplatz abgestellt wurde und beim Wiedereintreffen festgestellt werden muss, dass das Fahrzeug dort nicht mehr steht. Wurde das Fahrzeug im Halteverbot abgestellt und vom Fahrer verlassen, gilt dies als Parkvorgang und zieht Konsequenz nach sich.

Wenn das Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot steht, kann ein Bußgeld verhängt werden. Kommt eine Verkehrsbehinderung hinzu, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Steht das Fahrzeug im absoluten Halteverbot,  kann dieses auch ohne Verkehrsbehinderung abgeschleppt werden. Für das Verwaltungsgericht Berlin stellt auch die negative Vorbildwirkung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges einen Umsetzungsgrund dar, die erfahrungsgemäß weitere Nachahmungsparker in die Halteverbotszone locke, vgl. VG Berlin, Urteil v. 18.08.2010, VG 11 K 279.10.

Die Kosten des Abschleppvorgangs, das Bußgeld und die Verwaltungsgebühren müssen vom Fahrzeughalter bezahlt werden. In diesen Fällen heißt es oft: “Ich habe das Schild nicht gesehen. Muss ich trotzdem bezahlen?“

Grundsätzlich gelten Verkehrsschilder für den ruhenden Verkehr auch dann, wenn Autofahrer sie nicht wahrnehmen. Halteverbots- und Parkverbotsschilder müssen aber so aufgestellt worden sein, dass Autofahrer sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.04.2016 (AZ: BVerwG 3 C 10.15) welche Anforderungen der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz im ruhenden Verkehr an die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen und an die dabei von den Verkehrsteilnehmern zu beachtende Sorgfalt stellt. Die Anforderungen an Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen unterscheiden sich danach, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen. Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr, wie Halteverbotsschilder, äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau und einem Vergewissern, ob nicht ein Halte- oder Parkverbotsschild übersehen wurde, ist der Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn hierfür Anlass besteht. Ein solcher Anlass zur Nachschau kann z.B.  bestehen, wenn in einer sonst zugeparkten Straße kein anderes Fahrzeug steht.  Wie der Sichtbarkeitsgrundsatz auszulegen ist, kommt letztlich immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:  

http://muehlenbein.de/anforderungen-die-sichtbarkeit-von-haltverbotszeichen/

http://muehlenbein.de/strafrecht_bussgeld

Rechtsanwältin Silvia Hoffmann-Benz + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen www.muehlenbein.de

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