Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie.
brilon-totallokal: Jedes Jahr zieht es zahlreiche Pilzsucher in den Wald. Durch die feuchtwarme Witterung in diesem Sommer, sprießen Waldpilze allerdings schon eher aus dem Waldboden als üblich. Vor dem köstlichen Genuss gilt es jedoch bestimmte Regeln einzuhalten
Das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung haben u.a. zum Ziel die Lebensgemeinschaft Wald nicht zu gefährden. Deshalb ist es lediglich erlaubt Pilze zum eigenen Bedarf zu sammeln. Was darunter verstanden werden kann, ist nicht klar definiert und wird lokal unterschiedlich gehandhabt. Fest steht, dass darunter eine solche Menge zu verstehen ist, die pro Person pro Mahlzeit verspeist werden kann. Herausgebildet haben sich Grenzen von 500 Gramm bis zu 2 Kg.
Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollte zuvor bei der zuständigen Landschaftsbehörde nachgefragt werden. Wer also unberechtigt kiloweise Pilze aus dem Wald schleppt, die nicht mehr unter den Eigenbedarf fallen, riskiert ein Bußgeld von bis zu 5.000 €. In einigen Regionen Deutschlands finden mittlerweile gezielte Kontrollen der Landschaftsbehörde, des Forstamtes und der Polizei statt.
Die gleichen Regeln gelten im Übrigen auch für das Sammeln von Beeren und Pflanzen.
Weiterhin verboten ist das gewerbliche Sammeln von Pilzen im Wald ohne Erlaubnis der Waldbesitzer und der zuständigen Naturschutzbehörde. Ein entsprechender Verstoß ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sogar strafbewehrt.
Gesammelt werden dürfen z.B. der Maronenröhrling oder der Hallimasch und durch eine Ausnahmegenehmigung in der Bundesartenschutzverordnung auch besonders geschützte Arten wie Steinpilz, Pfifferling, Brätling, Birkenpilz, Rotkappe, Schweinsohr und Morchel.
Wichtig zu wissen ist, dass es zu fast jedem essbaren Pilz ein ähnlich aussehendes giftiges Gegenstück gibt. Deshalb sollten Sammler nur Pilze pflücken und verzehren, die sie genau kennen.
Die Pilze sollten außerdem nie roh gegessen werden, sondern immer erst auf mehr als 70 °C erhitzt werden. Auch wegen der Gefahr durch den Fuchsbandwurm; dazu siehe den Aufsatz der Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen: http://www.jagdrecht.de/aufsaetze/fuchsbandwurm/
Erlaubt ist:
-Sammeln für den eigenen Gebrauch, max. 2 kg pro Person und Tag
-Pilze so abernten ohne Wurzelwerk und Vegetation im Umkreis zu zerstören
Verboten ist:
– gewerbsmäßiges Sammeln von mehr als 2 kg Pilze pro Person und Tag (regionale Festlegung)
– Sammeln in eingezäunten und gesperrten Flächen, Forstkulturen, Forstdickungen und Holzeinschlagsflächen
– Sammeln in Naturschutzgebieten und Nationalparks
– Das Fahren im Wald und auf Waldwegen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald und auf Waldwegen.
– Das Betreten von jagdlichen Einrichtungen.
– Das Betreten von gesperrten Flächen. Während der Herbstmonate herrscht die Paarungszeit beim Rot-Sika- und Damwild. Als Teil der Lebensgemeinschaft Wald ist darauf besondere Rücksicht zu nehmen.
Quelle: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen www.muehlenbein.de
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