Radfahren in der dunklen Jahreszeit – achten Sie auf Beleuchtung und Signalkleidung!

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Zu Ihrem eigenen Schutz tragen Sie bitte beim Radfahren in der dunklen Jahreszeit Signalkleidung, Reflektoren usw. und achten Sie auf korrekte Beleuchtung!

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

Im Streitfall ereignete sich ein Fahrradunfall auf einem Radweg. Sowohl das Fahrrad des Klägers als auch das des Beklagten war nach Auffassung des Gerichts unzureichend beleuchtet. Während das Fahrrad des Klägers gänzlich unbeleuchtet war und der Fahrer lediglich eine Stirnlampe trug, war das Rad des Beklagten mit sogenannten Aufstecklichtern ausgestattet. In der Dunkelheit konnten sich die beiden Radfahrer gegenseitig nicht rechtzeitig erkennen und kollidierten. Als beide Fahrradfahrer dem jeweils anderen die Schuld für den Unfall gaben, entschied das Landgericht München I, dass weder Stirnlampe noch Aufstecklicht eine ausreichende Fahrradbeleuchtung darstellt, sondern nur ein dynamobetriebenes Licht als hinreichend anzusehen ist. Obwohl das Gericht beiden Radfahrern jeweils die hälftige Verantwortlichkeit am Unfall zusprach, wurde dem Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen und andauernden Beschwerden eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen.(LG München I, Urteil v. 05.08.2010, Az.: 17 O 18396/07)

Fährt ein Fahrradfahrer bei Dunkelheit ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und kommt es daraufhin zu einem Verkehrsunfall mit einem Unfallgegner, der den Radfahrer nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, führt dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Radfahrers. Er muss daher beweisen, dass die fehlende Beleuchtung nicht die Ursache des Verkehrsunfalls war (OLG Frankfurt a.M., Az.: 24 U 201/03).

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem geradeaus fahrenden Radfahrer ohne vorschriftsmäßige Beleuchtung und einem entgegen kommenden Kraftfahrzeug, das links abbiegt, haftet der Radfahrer zu 30 %. Dies gilt auch dann, wenn die Straße ausreichend beleuchtet war und der entgegen kommende Kraftfahrer den Radfahrer hätte sehen müssen (OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 153/09).

Wenn ein Radweg unbenutzbar ist, weil z. B. tiefer Schnee darauf liegt, Eis oder tiefe Löcher vorhanden sind, so muss er nicht benutzt werden. Ist in diesem Fall in Fahrtrichtung kein Radweg oder kein Seitenstreifen vorhanden, so muss der Radfahrer auf der Fahrbahn und dabei möglichst weit rechts fahren. Er darf nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung fahren.

Wer bei Dunkelheit ohne Beleuchtung mit dem Rad unterwegs ist, muss bei einem Verkehrsunfall je nach Einzelfall mit einer Haftungsquote bis zu 3/4 rechnen. Lediglich die Tatsache, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht allein auf die ordnungsgemäße Beleuchtung anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen dürfe, schließt die Alleinhaftung des ohne Licht fahrenden Radlers in der Regel aus (LG Münster, Urteil vom 6.05.2008, Az. 4 O 195/07).

Rechtsanwalt Josef Mühlenbein + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

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