Alle Jahre wieder… wer bekommt Urlaub an Heiligabend und Silvester?

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Heiligabend und Silvester fallen dieses Jahr jeweils auf einen Sonntag. Viele Arbeitnehmer müssen an diesen Tagen deshalb ohnehin nicht arbeiten, aber wie sieht es aus mit denen, für die auch Sonn- und Feiertage reguläre Arbeitstage sind?

Es handelt sich sowohl bei Heiligabend wie auch Silvester nicht um gesetzliche Feiertage, d.h. es muss grundsätzlich trotzdem gearbeitet werden. Dies gilt natürlich nur, wenn keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden sind, oder sich tariflich oder aus betrieblicher Übung ergibt, dass diese Tage nur als halbe oder gar keine Arbeitstage gelten.

Für wen derartige Ausnahmetatbestände nicht greifen, der wird vorzugsweise Erholungsurlaub beantragen wollen. Der Arbeitgeber kann nur leider schwerlich allen Mitarbeitern frei geben und muss so u.U. die Wahl treffen, wer Urlaub machen darf. Der Arbeitgeber muss sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben. Hierbei können zum Beispiel zu berücksichtigen sein, wer den Antrag zuerst eingereicht hat oder auch familiäre Bindungen des Arbeitnehmers. Damit alleinstehende Arbeitnehmer so nicht dauerhaft von der Urlaubsgewährung ausgeschlossen werden, muss der Arbeitnehmer auch berücksichtigen, ob beispielsweise ein jährlicher Wechsel oder die Aufteilung der Urlaubs möglich ist, sodass ein Teil der Mitarbeiter Urlaub an Heiligabend nehmen kann und ein anderer Teil an Silvester. Hat der Arbeitgeber den Urlaub bereits genehmigt, kann er diesen – sofern kein Notfall vorliegt – auch nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers widerrufen.

Wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, dass die Ablehnung seines Urlaubsantrags nicht zulässig ist, ist dennoch dringend von einer Selbstbeurlaubung abzuraten. Ein solches Verhalten kann durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber steht dennoch nicht schutzlos da. So hat er die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dies bei Eilbedürftigkeit auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Rechtsanwältin Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

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