Sozialversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge verfallen und verjähren nicht so wie Lohnansprüche – aufpassen und nachfordern!

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal: Erhebt ein gekündigter Mitarbeiter rechtzeitig innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage, so bleibt zunächst einmal ungeklärt, ob das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist oder ob es weiter besteht.

In dieser „Schwebephase“ des Rechtsstreits zahlt der Arbeitgeber regelmäßig keinen Lohn mehr und auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist unsicher. Gleichwohl erhält der klagende Arbeitnehmer – sog. Gleichwohlgewährung – in dieser Zeit regelmäßig Arbeitslosengeld.

Viele Arbeits- oder Tarifverträge enthalten Klauseln, wonach Lohnansprüche zeitnah geltend gemacht und ggf. auch eingeklagt werden müssen – sonst verfallen sie. Diese Abmachungen gelten auch während eines unter Umständen mehrjährigen Kündigungsschutzverfahrens. Auflaufende Lohnansprüche sind also außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, damit sie nicht verfallen.

Für die zugehörigen Sozialversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber ebenfalls abführen müsste, gelten diese Verfallfristen allerdings nicht in gleicher Weise, Landessozialgericht (LSG) Bayern. (LSG Bayern, Urteil v. 15.02.2017, Az.: L 10 AL 116/16) In diesem Verfahren berief sich der Arbeitgeber auf die Verjährung bzw. den Verfall der Ansprüche, denn schließlich war im Haustarifvertrag eine Ausschlussklausel vorhanden. Während die Gehaltsansprüche inzwischen verfallen können, gilt das nicht für Sozialversicherungsbeiträge. Sollte sich im Klageverfahren herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war,  fordert die Arbeitsagentur also Zahlungen vom Arbeitgeber zurück. Und das mit Erfolg, auch wenn vielleicht Lohnforderungen verfallen oder verjährt sein sollten.

Über die Sozialversicherungsbeiträge können Arbeitnehmer und Arbeitgeber nämlich nicht frei entscheiden. Zudem werden Sozialversicherungsbeiträge laut LSG erst mit dem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig – und zwar auch dann, wenn die zugrunde gelegten Lohnansprüche selbst schon nicht mehr durchsetzbar sind.

Also:

  • Gemäß vielen Verträgen verfallen Lohnansprüche, wenn sie nicht zeitnah geltend gemacht werden.
  • Beiträge zur Sozialversicherung werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig und verfallen und verjähren nicht.

Quelle: i.A. Marlet Mühlenbein, Mühlenbein & Kollegen Rechtsanwälte

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