Ski und Rodel gut – was im Skiurlaub selbst schiefgehen kann…

Brilon-Totallokal: Sturz bereits vor der Abfahrt? Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie! Winterurlaub mit Sommerreifen…?

brilon-totallokal: Es gilt gemäß § 2 III StVO (Straßenverkehrsordnung) bei Schnee und Glätte die Winterreifenpflicht. Dazu siehe https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/ausruestung-und-wartung/winterreifenpflicht-faq/

Haben Sie keine Winterreifen aufgezogen, und kommt es dann zu einem Unfall kann die KFZ-Versicherung Leistungen kürzen oder sogar verweigern, da man sich nicht auf günstige Wetterverhältnisse verlassen darf (OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 10.07.2003, Az.: 3 U 186/02).

Tauwetter, Matsch und Grüne Wiese statt Winterlandschaft?

Dennoch können Sie den Reisepreis nicht mindern. Es sei denn Ihnen wurde im Reisekatalog z.B. die Möglichkeit zum Ganzjahresskilauf zugesagt. Dann ist darin eine zugesicherte Eigenschaft nach § 651c I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu sehen. Folge ist eine Minderung des Reisepreises um etwa 25 Prozent (AG München, Urteil v. 13.07.1989, Az.: 161 C 10590/89).

Sturz bereits vor der Abfahrt?

Sie müssen damit rechnen, dass der Zugangsweg vom Ortsausgang zum Skilift glatt ist. Sie benutzen den Weg auf eigene Gefahr. (LG Coburg, Urteil v. 30.04.2007, Az.: 22 O 858/06).

Wer auffährt, hat Schuld!

Skifahrer, Snowboarder, Schlittenfahrer, Sie alle müssen sich an die international geltenden FIS-Regeln halten, bei denen „gegenseitige Rücksichtnahme“ bekannter Rechtsgrundsatz ist. Ein Snowboarder muss bei der Abfahrt besonders aufmerksam sein, um auf plötzlich auftretende Hindernisse schnell reagieren zu können (FIS-Regel 2). Die Gerichte gehen daher von einer erhöhten Betriebsgefahr eines Snowboards aus (LG Coburg, Urteil v. 22.01.2007, Az.: 14 O 462/06).

Überquert ein Skifahrer die Piste von einer Seite zur anderen, muss der von oben kommende Pistenfahrer nach der FIS-Regel 3 darauf achten, dass er die vorausfahrende Person beim Überholen nicht gefährdet. Damit hat diese ein uneingeschränktes Vorfahrtsrecht und muss sich nicht ständig umdrehen, um sich auf den Fahrstil der nachfolgenden Fahrer einzustellen. Ansonsten würde sie selbst wiederum gegen die dritte FIS-Regel verstoßen, weil sie auf den vorausfahrenden „Verkehr“ nicht geachtet hat. Bei einer Kollision haftet daher der überholende Skifahrer zu 100 Prozent (OLG München, Urteil v. 19.02.2011, Az.: 20 U 4661/10).

Skiurlaub trotz Arbeitsunfähigkeit?

Die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung droht! Sie haben alle Aktivitäten zu unterlassen, die die Genesung verzögern. Wurde diese Freizeitaktivität nicht ausdrücklich vom Arzt angeraten, weil sie die Heilung fördert, darf sie während der AU nicht betrieben werden; das gilt vor allem dann, wenn eine Sportart ausgeübt wird, bei der man sich leicht verletzen kann. Ansonsten wird eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar (BAG, Urteil v. 02.03.2006, Az.: 2 AZR 53/05).

www.muehlenbein.de

Copyright © 2018 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Mühlenbein

Teilen Sie diesen Bericht mit Ihren Freunden