Urenkel sind keine Enkel

 

Urenkel sind keine Enkel, entschied der Bundesfinanzhof. Damit gilt für Urenkel bei Schenkungen und Erbschaften ein niedrigerer Freibetrag als für Enkel – vorausgesetzt, Eltern und Großeltern der Urenkel leben noch.

 

brilon-totallokal: Der Bund der Steuerzahler NRW bietet Broschüre und Webinare zu dem Thema an.

 

Für Schenkungen von Urgroßeltern an ihre Urenkel gilt ein Steuerfreibetrag von 100.000 Euro. Der nächst höhere Freibetrag für Enkelkinder steht Urenkeln nicht zu, solange Eltern und Großeltern der Urenkel noch leben. So entschied der Bundesfinanzhof. Der Bund der Steuerzahler erklärt den Hintergrund des Urteils.

 

Schenkungen und Erbschaften bleiben bis zur Höhe des geltenden Freibetrags steuerfrei. Erst auf den Teil der Erbschaft oder Schenkung, der den Freibetrag übersteigt, darf das Finanzamt Steuern verlangen. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag. Kindern steht ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Erben „Kinder der Kinder“ – also Enkelkinder – deren Eltern noch leben, oder werden sie beschenkt, bleiben 200.000 Euro steuerfrei. Sind die Eltern der erbenden oder beschenkten Enkel bereits verstorben, rücken sie in die steuerrechtliche Stellung der verstorbenen Eltern auf. Es gilt dann der Freibetrag von 400.000 Euro. Urenkel können 100.000 Euro steuerfrei erhalten.

 

Im konkreten Fall schenkte die Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer berücksichtigte das Finanzamt jeweils einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Die Urenkel legten Einspruch ein und verlangten den Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Dieser gilt laut Gesetz für „Kinder der Kinder“, zu denen sich die Kläger selbst zählten. Nach Ansicht des Finanzamts sind damit aber lediglich Enkel und nicht Urenkel gemeint. In einem Eilverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof diese Auffassung. Solange ihre Großeltern und Eltern noch leben, steht den Urenkeln jeweils nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu (Az.: II B 39/20).

 

Sollen größere Summen, Betriebe oder Immobilien verschenkt oder vererbt werden, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Der Bund der Steuerzahler bietet die kostenlose Broschüre „Erben und Vererben“ an. Sie kann bestellt werden unter 0211 99175-42. Webinare zu dem Thema finden Sie unter www.steuerzahler.de/nrw/webinare.

 

Bild: Wer seinen Kindeskindern Vermögen schenken oder vererben will, sollte dies gut planen, um unnötig Steuern zu vermeiden.

 

Fotocredit: Robert Kneschke / fotolia

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

 

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