Bundesgerichtshof kippt Darlehensgebühren bei Bausparverträgen

Brilon-Totallokal: Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie!

brilon-totallokal:  Der Bundesgerichtshof hat am 08.11.2016 (Az. XI ZR 552/15) Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Hintergrund war ein Fall, in dem vereinbart war, dass mit der Auszahlung des Bauspardarlehens eine in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens „Darlehensgebühr“ fällig wird. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Regelung den Kunden unangemessen benachteilige gemäß § 307 BGB und deshalb unwirksam ist. Es handele sich insofern um eine sogenannte Preisnebenabrede, welche einer AGB-Kontrolle unterzogen werden kann.

Es handelt sich bei dieser Gebührenregelung nicht um einen Einzelfall. Viele Kunden sind betroffen. Über die „Darlehensgebühr“ soll der Verwaltungsaufwand der Bausparkassen abgegolten werden. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats machte jedoch deutlich, dass derartige „innerbetriebliche Leistungen“ nicht vom Kunden zu erstatten sind.

Achtung ist geboten im Hinblick auf die Verjährung der Rückforderung bereits gezahlter Gebühren.

Eile ist geboten bei Darlehensgebühren, die im Jahr 2013 fällig geworden und gezahlt worden sind. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 01.01.2014 zu laufen. Die Gebühren verjähren daher mit Ablauf des 31.12.2016, weshalb es dringend angezeigt ist, noch im Jahr 2016 verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Wann eine Rückforderung auch dann noch in Betracht kommen kann, wenn die Darlehensgebühren bereits vor 2013 beansprucht worden sind, lesen Sie hier:

http://muehlenbein.de/darlehensgebuehren-bausparvertraegen-sind-unwirksam/

www.muehlenbein.de

Quelle: Rechtsanwältin Krautstrunk + Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen

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